Bekiffte Fahrer*innen: 3,5 ng/ml müssen es schon für die OWi sein

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.05.2024
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2196 Aufrufe

Entsprechend der auf Grundlage des § 44 KCanG eingeholten Empfehlungen will der Gesetzgeber nun einen § 24 Abs. 1a StVG schaffen, der die 3,5 ng/ml-THC-Grenze im Straßenverkehr umsetzt. Und dann wird es noch einen § 24 Abs. 2a StVG geben, der Alkoholkonsum und gleichzeitig THC-Konsum (auch ier 3,5 ng/ml) mit noch höherer Geldbuße belegt (bis 5000 Euro). Das bereichtet so die LTO hier. Ich finde es gut! Einmal mehr ein deutliches Lob an die Bundesregierung in diesem Zusammenhang - die bleierne Zeit der Restriktion ist damit in Zusammenhang mit THC vorbei!

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