Vorbemerkung 4.1 Abs. 3 VV RVG: Berücksichtigung von Wartezeiten und Unterbrechungen bei der Berechnung des Längenzuschlags für Hauptverhandlungen

von Gastbeitrag, veröffentlicht am 15.05.2024
Rechtsgebiete: Verlag|1651 Aufrufe
Vorbemerkung 4.1 Abs. 3 VV RVG: Berücksichtigung von Wartezeiten und Unterbrechungen bei der Berechnung des Längenzuschlags für Hauptverhandlungen

Von Christoph Kapischke, Richter am Oberlandesgericht

Bis zum Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes am 1. Januar 2021 bestand großer Streit in der Rechtsprechung zu der Frage, wie Wartezeiten und Unterbrechungen bei der Berechnung der Länge einer Hauptverhandlung zu berücksichtigen waren, was für den Anfall des sog. Längenzuschlags (z.B. VV 4116, 4117 RVG) von Relevanz ist.
Diesem Streit wollte der Gesetzgeber durch Einfügung einer generalisierenden Regelung in Abs. 3 der Vorb. 4.1 VV RVG begegnen, der eine einfache Feststellung ermöglichen soll, ob der Tatbestand erfüllt ist.  

Gemäß dieser Vorschrift sind nunmehr grundsätzlich auch Wartezeiten und Unterbrechungen während eines Hauptverhandlungstags als Teilnahme an der Hauptverhandlung zu berücksichtigen, ausgenommen hiervon sind nur Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden.

Dauert die Unterbrechung länger als angekündigt, wird nur die über den angekündigten Unterbrechungszeitraum hinausgehende Zeit als Teilnahme an der Hauptverhandlung berücksichtigt.

Wird die Hauptverhandlung an einem Sitzungstag mehrfach unterbrochen, so kommt es hinsichtlich der einstündigen Unterbrechungsdauer auf die Dauer der einzelnen Unterbrechungen an und nicht auf deren Gesamtdauer. Eine Stunde endet mit Ablauf der Sekunde 59:59, danach beginnt die nächste Stunde (LG Karlsruhe, BeckRS 2020, 40433; AG Dillingen, BeckRS 2022, 36194).

Der Rechtsanwalt hat nach der Gesetzesbegründung zu Vorb. 4.1 Abs. 3 Satz 2 VV RVG schon eine auf seinen Wunsch hin erfolgte Unterbrechung zu vertreten, um sich mit seinem Mandanten zu besprechen (BT-Drs. 19/23484, 87), mit der Folge, dass die Zeit hierfür nicht als Teilnahme an der Hauptverhandlung gilt.

In solchen Fällen stets ein Vertretenmüssen des Rechtsanwalts anzunehmen, dürfte allerdings nicht immer sachgerecht sein. Vielmehr sollte eine Betrachtung des konkreten Anlasses der jeweiligen Unterbrechung dahingehend erfolgen, ob dieser im Einzelfall verfahrensbezogen war oder nicht und ob die Unterbrechung unter diesem Gesichtspunkt dem Rechtsanwalt vorwerfbar war oder nicht. Rechtsprechung zu der Frage, wann der Rechtsanwalt eine Unterbrechung im Sinne des Vorb. 4.1 Abs. 3 Satz 2 VV RVG zu vertreten hat, ist - soweit ersichtlich - bislang nicht veröffentlicht.

Zu dieser Thematik siehe Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/Kapischke, 11. Aufl. 2024, RVG VV Vorbemerkung 4.1, Rn. 7 ff.

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