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Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Natürlich ist es ein happiger Vorwurf, wir reden hier immerhin über ein happiges Ereignis mit vielen Toten. Die hier aufgestellte These geht so (xte-Wiederholung): Im Gutachten wird bei der Entleerung davon ausgegangen, dass 60.000 Personen pro Stunde das Gelände verlassen können. Nach meiner Logik bezieht sich das auf die engste Stelle zwischen der oberen Ecke der Rampe bis hin zu den Vereinzelungsanlagen (Ausgang des Geländes), ich rede nicht über die Rampe allein - Sie sind mir wieder ausgewichen! Ebenfalls im Gutachten heißt es, dass geplant ist, während mehrerer Stunden jeweils mehr als hunderttausend Personen gegenläufig durch denselben Weg zu schleusen. Dass dies "schwierig" ist, lässt sich aus diesen Informationen erkennen. Wo dann ein Pfropf genau entstehen wird, hängt natürlich von vielen verschiedenen Faktoren ab. Dass er irgendwo enstehen wird, scheint mir klar zu sein. Aus den screenshots der Entleerung lässt sich erkennen, dass u.a. am oberen Kopf der Rampe beim Rausgehen (also ohne die Floats) ein Stau entsteht. Auf der spiegelbildlich entgegengesetzten Stelle kam es tatsächlich zum Stau der Hineingehenden, wie wir wissen.
TraffGo meint nun: Wir sind eben nur beauftragt gewesen, die eine Richtung zu beurteilen, was darüber hinaus geht, interessiert uns nicht, selbst wenn wir die Fakten in unser Gutachten kopiert haben. OK, ich sage, solche Experten für Fußgängerdynamik haben zumindest ein großes moralisches Problem, denn sie wurden in einem Teilbereich für die Sicherheitsbeurteilung bezahlt und konnten erkennen, dass ein anderer Teilbereich ihrer Expertise problematisch sein würde. Auch strafrechtlich könnte dies unter bestimmten Konditionen relevant sein. Die StA hat diese Konditionen (bisher) nicht angenommen. Aber die StA verfügt vielleicht über entlastende Informationen, die wir nicht kennen (zB den genauen Gutachtenauftrag).
Wir reden hier nicht über die Zahlung der Rechnung (=Zivilrecht), sondern über strafrechtliche Verantwortungsbereiche. Es geht nicht darum, was ich vom Mechaniker erwarte, sondern darum, was er positiv erkennt - so war mein Beispiel gebildet. Ich weiß, dass Viele wie Sie glauben: wofür ich nicht bezahlt werde, das braucht mich nicht kümmern, selbst wenn ich es erkenne. Es ist ein ähnliches Argument wie die Stadt Duisburg und die Polizei es vorbringen: Da sind wir nicht zuständig, also auch nicht verantwortlich. Ein Fehlglaube. Ein zynischer dazu. Weiß der Mechaniker, dass er Ihnen ein Fahrzeug mit defekten Bremsen zurückgibt, dann ist das durchaus strafrechtlich relevant.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@Andreas und Gabriele Kaufrausch, ich denke Sie sprechen hier mehrere Probleme an, die zwar manchmal, aber nicht unbedingt miteinander verknüpft sind:
1. Der "Zwang" Belege zu finden. Dieser ergibt sich (indirekt) daraus, dass erstens in der Rechtswissenschaft - jenseits neuer Vorschriften - schon sehr Vieles einmal "gedacht" wurde und veröffentlicht und dient zweitens dazu, die eigene Idee irgendwo in die schon gegebenen einzuordnen und damit auch deutlich zu machen, was ihre Substanz ist. Je mehr veröffentlicht wurde zu einem Thema, desto mehr ist dann an früheren/bisherigen Ansichten zu berücksichtigen. Es ist eine Plage, die mit der Literaturflut zusammenhängt. Wenn ich Themen für Arbeiten vergebe, gibt es regelmäßig zweierlei entgegengesetzte Klagen der Studenten: a) Ich finde zu dem Thema nix, bei Google nur fünf Treffer! Was soll ich denn da schreiben? b) Das Thema ist ja schon völlig ausgelutscht. Dazu gibt es hunderte Treffer, die kann ich doch nicht alle berücksichtigen, wie soll ich denn jemals fertigwerden?. Zugegeben, es fällt schwer, viele Themen zu finden, die irgendwo in der Mitte liegen.
2. Die Art und Weise des "Belegens". Es trifft zu, dass man es in der Rechtswissenschaft nicht gern sieht, wenn jemand allzu viel wörtlich zitiert. Das ist eine Folge folgender Überlegung: Der Student soll lernen, die verschiedenen Meinungen nicht nur wiederzugeben, sondern auch zu systematisieren, etwa mehrere Autoren zu einem Komplex zu verbinden und dann diesen (also den verbindenden abstrakten Gedanken) zu kritisieren. Das ist Teil der wissenschaftlichen Aufgabenstellung (meist das Einzige, was wirklich verlangt werden kann, da, wie gesagt, das meiste schon einmal gedacht wurde).
3. Der Guttenberg-Stil: egal, ob man das zu 1. oder 2. Gesagte richtig findet oder nicht. Man sollte sich einig sein, dass die (fast)wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung/Fußnotenbeleg ein wissenschaftliches Tabu ist. Es trifft auch nicht zu, dass (wie in einigen Foren zum Thema behauptet) 90 oder gar 99 % der Arbeiten solche Stellen enthalten. Es sind einige, ja. Einige kommen auch damit durch. Aber es sind nicht sehr viele. Dass eine Einleitung zu wesentlichen Teilen abgeschrieben ist, ist mir nur einmal untergekommen. Nachdem es bemerkt wurde, wurde der Doktortitel entzogen. Es handelte sich nicht um eine prominente Person. Alle Doktoranden, die ich kenne, sind empört über den Guttenberg-Stil: wenn er damit durchkommt, so die einhellige Meinung, warum dann noch mühevoll wissenschaftlich redlich zitieren?
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
PS. @RA Schleicher: Merkwürdig, alle Profs, die ich kenne (politisch rechts wie links) beklagen den Mangel eigener Meinung bei den Studenten. Niemand belohnt gern den, der fraglos die h.M. anerkennt. Ich habe einen anderen Verdacht: Diese Mär von der gewünschten Anpassung wird von den Repetitorien verbreitet.
Dies hat aber mit dem Guttenberg-Stil überhaupt nichts zu tun, Guttenberg ist in keine "Falle gegangen", in die jede/r Doktorand/in tappen könnte. So viel am Jurastudium auch immer kritikwürdig ist (da kann man sicher ein Riesenfass aufmachen): Diesen Fehltritt hat der Verteidigungsminister ganz allein zu verantworten.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte/r Herr/Frau BlaBla,
ich habe die Positionen etwas grob vereinfacht, gebe ich gern zu. Aber ich wollte damit nur meinen Punkt verdeutlichen, dass die hier m.E. entscheidende strafrechtliche Frage woanders verläuft: Weder das Gesetz noch eine (angebliche) Ingenieurmethode entscheiden den Fall.
Ich behaupte einmal (und bin gern bereit, dies zurückzunehmen, wenn Sie mir Gegenteiliges aufzeigen):
Es gibt keine standardisierte Ingenieurmethode für den Fall, der hier vorliegt: Veranstaltungsgelände ist eingezäunt, Veranstalter rechnen mit über den Tag verteilt, hundertausenden von Menschen Zu- und Abfluss durch ein und denselben Ein/Ausgang mit einer Maximalbreite an der engsten Stelle auf Rampe/Tunnel. Ich behaupte (zum wiederholten Male) TraffGo und Schreckenberg konnten erkennen, dass das Veranstaltungskonzept hinsichtlich Zu/Ablauf nicht funktionieren konnte. TraffGo und Schreckenberg haben dies aber ignoriert bzw. verschwiegen.
Bitte geben Sie mir einen Link zu Ihren "Fundamentaldiagrammen" (aber bitte MIT gegenläufigen Strömen, nicht unrealistisch einseitig), wo bei der hier gegebenen Wegbreite 147.000 Personen/Stunde durchpassen (also 3,5 - 7mal soviel wie Herr Schreckenberg in seinen Interviews behauptet hat, je nachdem, ob man seine 20.000 für einen oder für beide Tunnels gelten lässt). Geben Sie uns den Link und weisen Sie es nach! Dann bin ich wirklich platt und gebe mich geschlagen. Wenn dies aber nicht der Fall ist und Sie uns dies nicht nachweisen können, dann bitte ich auch um Ihr Eingeständnis, dass es keine Ingenieurmethode für den entspr. Nachweis vergleichbaren Sicherheitsniveaus für diesen Fall gibt, sondern dass die Sicherheit einfach auf ganz anderen pauschalen Annahmen beruhte, die etwa keinen Falschenhals von mehreren hundert Metern mit Gegenverkehr einberechnete, sondern von einer "normalen" Veranstaltung ausging mit nicht gegenläufigen Strömen. Kann sein, dass diese Annahmen schon Gegenstand des Gutachtenauftrags waren, aber TraffGo hatte die Information (und sie steht ja auch im Gutachten), wie die Veranstaltung ablaufen sollte. Begrenzter Auftrag hin oder her: das war sicherheitsrelevant. Beispiel: Ich gebe mein Auto in die Werkstatt und bitte um Kontrolle der Reifen, der Mechaniker entdeckt, dass die Bremsen nicht funktionieren und sagt mir nichts davon - schließlich hat er die Reifen nach dem Stand der Technik geprüft, von den Bremsen war ja schließlich nicht die Rede. Das ist, das gestehe ich zu, ein auch strafrechtlich kniffliges und nicht einheitlich beantwortetes Problem (was ich hier auch schon mehrfach angesprochen habe). Aber warum denken Sie denn, Sie könnten meine Argumentation allein damit zurückweisen, dass es schließlich noch andere Reifenexperten gibt, die sogar noch eine geringere Profiltiefe zulassen?
Wäre dann nett, wenn Sie uns zusätzlich erklären könnten, warum TraffGo dann nicht diese von Ihnen genannte geniale Ingenieurmethode verwendet hat, sondern offenbar ganz andere strengere Fundamentaldiagramme - ich kann diese im Gutachten allerdings nicht entdecken.
Selbstverständlich gab es auch schon vor der Sperrung gefährliche Dichten, jedenfalls waren diese absehbar. Der crowd-manager spricht davon, schon ab 14 Uhr sei es gefährlich geworden. Diese Dichten - insbesondere am Rampenkopf vor den Floats - waren ja der Anlass der Sperre auf der Rampe. Dass diese Sperre dann eine wesentliche Bedingung für die Massenturbulenz im unteren Drittel der Rampe war, ist hier schon häufig festgestellt worden, und wird der Polizei auch angelastet. Im Moment geht es darum, ob ein solches Gedränge (irgendwo im Flaschenhals) vorhersehbar war - und zwar schon aufgrund der Planung. Ich bin relativ sicher, dass dies der Fall ist und ich berufe mich dafür auf das TraffGo-Gutachten, dass eine 4-stündige Entleerung in einer Richtung ergab, also ca. 60.000 pro Stunde.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Ergänzend möchte ich an dieser Stelle etwas zum Verhältnis zwischen solchen Vorschriften (förmlichen Gesetzen und Verordnungen) und dem Strafrecht sagen, weil ich glaube, da herrschen einige Missverständnisse: Die Leserin meint, da Ausnahmen nicht ausdrücklich zugelassen seien, seien sie ausdrücklich verboten. BlaBla meint, da Ausnahmen nicht präzisiert seien, seien (jegliche) erlaubt, sofern nur ein Evakuierungsgutachten geliefert werde. Herr Evers meint, da im Gesetz nichts genaues drinsteht, müsste es wohl neu geregelt werden.
Es ist ein bisschen komplizierter. Erlaubt eine Vorschrift eine bestimmte Vorgehensweise ausdrücklich oder entspricht ein Verhalten dem "Stand der Technik", dann spricht man vom erlaubten Risiko, wenn sich jemand innerhalb dieser Grenzen bewegt, d.h. er kann nicht bestraft werden. Aber ist etwas nicht präzise in Vorschriften geregelt - also zB der Zugang zu einer Veranstaltungsstätte - oder gibt es (noch) keinen "Stand der Technik" - also zB hinsichtlich einer (wahrscheinlich bisher einzigartigen) ganztägigen Musik/Tanzveranstaltung mit ständigem Kommen und Gehen von mehreren hunderttausend Menschen auf einem abgezäunten Gelände - dann wird vom Juristen (d.h. im Endeffekt dem Staatsanwalt oder dem Richter) praktisch ad hoc eine Sorgfaltspflicht entwickelt und präzisiert. Da geht es dann auch um so etwas wie "gesunden Menschenverstand", "allg. obj. Vorhersehbarkeit von Schadensereignissen" etc. Dann kann es auch auf die Expertise derjenigen ankommen, die hier mit Entscheidungen betraut werden - wer sich besser auskennt oder wer aufgrund seiner besseren Kenntnisse befragt wird, der hat dann ggf. auch eine Verantwortung. Wer sich für seine Expertise bezahlen lässt, der nimmt ggf auch strafrechtlich ein höheres Risiko auf sich. Wer erkennt, dass ein Evakuierungsgutachten für diese so geplante Veranstaltung im Hinblick auf die Sicherheit wenig(er) aussagt, als zB. für ein Fußballspiel oder Konzert mit festen Anfangs- und Endzeiten, der hat ggf. darauf hinzuweisen und kann nicht einfach nach seiner Routine so vorgehen, als handele es sich um eine x-beliebige Versammlungsstätte. Das gilt immerhin für die Situation wie sie hier geplant war und den Gutachtern bekannt: Ein Flaschenhals, durch den sich dne ganzen Tag hunderttausende Menschen hin und zurück bewegen sollten. Solche Gefahren sind durchaus auch in der Fußgängerdynamikforschung bekannt. Wer möchte, lese zB diesen Artikel, der Herrn Kluepfel und Herrn Schreckenberg bekannt sein dürfte.
Es wird im Ergebnis also nicht so streng und eindeutig sein wie die Leserin sagt (offensichtlicher Gesetzesverstoß, bei dem die Gutachter geholfen haben) aber auch nicht so, wie BlaBla glaubt (wird ständig so gemacht, ist also selbstverständlich in Ordnung). Die richtige Subsumtion verläuft in der Mitte zwischen diesen Positionen. Ja, es gibt Ausnahmen, aber dennoch wird man im Einzelfall prüfen können und müssen, ob diese Ausnahme tatsächlich noch im erlaubten Risiko verlief.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Ein erhellendes lesenswertes Interview mit Prof. Volker Rieble, LMU München, im Cicero.
Auszüge:
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte Frau Susanne,
dass die Sache für den Doktorvater "unangenehm" ist, keine Frage. Aber zum Inhalt der Diss (außerhalb der Plagiate) habe ich mich bewusst nicht geäußert, da ich die Arbeit nicht gelesen habe und sie wegen ihres Themas auch gar nicht beurteilen könnte. Wie Sie wissen, gibt es bei Bewertungen immer einen gewissen Spielraum und was der eine Prof. für wenig relevant hält, hält der andere möglicherweise für herausragend. Der Doktorvater hat die Plagiate nicht erkannt und hatte auch keinen derartigen Verdacht - aber ob ihm das wirklich vorzuwerfen ist?
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte/r Herr/Frau Alex (#24),
das war auch mein erster Gedanke, denn sicher kann jedem auf so vielen Seiten mal der eine oder andere Fehler unterlaufen. Aber Flüchtigkeitsfehler (z.B. Fußnote oder Eintrag im Literaturverzeichnis vergessen) sind es offenbar nicht. Die mittlerweile bewiesenen wörtlichen und fast wörtlichen absatzweisen Übernahmen aus Fremdtexten sind so umfangreich (mittlerweile sind es Absätze auf fast 40 Seiten, also nicht nur "9 Stellen") und so eklatant (wesentliche Teile der Einleitung sind wortwörtlich aus der FAZ abgeschrieben), dass dies kaum ohne Vorsatz erklärbar ist.
Wenn ich selbst bei einer Studenten- oder Doktorandenarbeit so ein Vorgehen bemerke (dazu reicht EINE solche Stelle), dann geht dies nicht durch. Daher ist dasselbe von einem Minister zu verlangen, noch dazu, will man anmerken, von jemandem, der an seine Untergebenen offenbar sehr hohe Ansprüche stellt.
Es muss auf jeden Fall der Eindruck verhindert werden, dass wissenschaftliche Standards bei einem Minister oder prominenten Politiker (egal welcher Partei!) nicht gelten, sonst machen wir uns künftig bei jedem Doktoranden lächerlich und der Wert des Doktortitels (der ohnehin durch div. Affären und Ghostwriting beschädigt ist) sinkt weiter. Ich kann nur hoffen, dass die Uni Bayreuth hier ohne Ansehen der Person prüft und entscheidet.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@Herr Claes, ob und inwieweit Urteilstexte urheberrechtlich geschützt sind, ist eine völlig andere Frage und berührt auch nicht wissenschaftliche Standards. Dazu müsste man ggf. eine eigene Debatte eröffnen.
Zur hier verhandelten Sache:
Wie oben (#10) schon vemutet, finden sich weitere Plagiatsstellen in der Dissertation zu Guttenbergs. Im Internet existiert mittelrweile ein wiki-Dokument, das etwa 40 Absätze (darunter auch sehr lange) mit wörtlichen bzw. wortnahen Übernahmen aus Fremdtexten auflistet. Das Dokument ist allerdings inzwischen wegen Server-Überlastung schwer erreichbar (hier).
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@sic:
Sie mögen Recht haben, dass die Reaktionen schlechte "Vorbilder" darstellen. Jedoch glaube ich andererseits, dass die jetzt einsetzende Debatte um wissenschaftliche Standards eine heilsame präventive Wirkung entfalten könnte und das Unrechtsbewusstsein eher stärken als schwächen wird.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Lesenswerter Blogpost von Anatol Stefanowitsch (Anglistik-Professor in Hamburg), hier.
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