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Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Der bekannte Plagiatskritiker Stefan Weber (Buch) kommentiert den Fall in seinem eigenen Blog:
Zitat:
Dies entspricht meiner Erfahrung.
Und bei "Archivalia" wurden auch schon weitere Stellen entdeckt.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Kritisches zur elektronischen Prüfung hier.
Ich bilde mir ein, inzwischen einen gewissen "Riecher" entwickelt zu haben. Wenn mir eine Passage auffällt, prüfe ich es nach und finde dann recht oft auch etwas. Wieviele Stellen meinem Riecher entgehen, kann ich jedoch nicht sagen.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Ganz wichtiger Hinweis von Ihnen, Herr Krumm: Es geht bei der "Strenge" auch um die Normalpromovierer, die sich teilweise jahrelang plagen und dann zu Recht ein bisschen stolz auf ihren Titel sein dürfen. Der Titel wird natürlich entwertet, wenn "wir" Professoren nicht darauf achten, dass der Titel nur mit einer gewissen Strenge vergeben wird.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte/r BlaBla,
da ich mich in diesem Bereich zu wenig auskenne, kann ich nichts zur tatsächlichen Praxis der Genehmigung von Großveranstaltungen sagen. Auch die Interpretation der hier relevanten Verordnungen überlasse ich anderen Experten. Aber beim Straßenverkehr kenne ich mich etwas besser aus, und auch im Allgemeinen zum erlaubten Risiko: Ja, die Gesellschaft akzeptiert das Risiko des (schnellen) Fahrens mit Automobilen. Ein gewisses Risiko wird hingenommen und wird strafrechtlich als "erlaubt" angesehen. Ein Teil der Toten im Straßenverkehr sind auf dieses erlaubte Risiko zurückzuführen (so genannte unvermeidbare Unfälle, Unfälle aufgrund unvorhersehbarere Defekte) - aber bei Weitem nicht alle.
Die Vorschriften (im Straßenverkehr etwa die Regelung der Überholverbote, Reifenprofil, Bremsenfunktion, Höchstgeschwindigkeit etc.) sind eben die Grenze zwischen erlaubtem und verbotenem Risiko. Wenn jemand gegen solche Vorschriften verstößt und dadurch kommt ein Mensch zu Schaden, dann wird derjenige wegen fahrl. Körperverletzung oder Tötung bestraft. Das ist in der Praxis sehr häufig der Fall. Sie haben Recht, es gibt keine absolute Sicherheit im Leben. Aber es gibt Sicherheitsvorschriften, die das Risiko minimieren sollen.
Wenn hier tatsächlich gegen Vorschriften verstoßen wurde bei der Genehmigung - was ich im Moment nicht genau einschätzen kann - , dann wurde das erlaubte Risiko überschritten. Und dann kann (bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, die ich hier schon mehrfach aufgeführt habe) auch Strafe eintreten.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Bei einem größeren Plagiatsfall, mit dem ich zu tun hatte und zur Aberkennung des Titels führte, wäre die elektronische Prüfung negativ ausgefallen, da nur aus Printmedien abgeschrieben wurde. Im Übrigen ist die elektronische Prüfung schon weit verbreitet, auch an unserer Uni.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte Leserin,
ob ein Abweichen von Vorschriften im konkreten Fall zur Strafbarkeit wegen fahrl. Tötung oder Körperverletzung führt, hängt davon ab, wer Adressat der Vorschrift ist und ob die Abweichung mit dem "Erfolg" (Tod/Verletzung) nicht nur kausal verknüpft ist, sondern auch im Zurechnungszusammenhang - enger im Pflichtwidrigkeitszusammenhang - steht. Wäre der Erfolg auch eingetreten (oder ist dies nur nicht auszuschließen), wenn man die Vorschrift beachtet hätte, dann entfällt die Strafbarkeit.
Da die Gutachter nicht Adressat der Vorschrift sind, sondern die Genehmigungsbehörden, kann nur letztere der Vorwurf überhaupt treffen. Eine fahrlässige "Beihilfe" zur Regelverletzung gibt es nicht.
Ich habe hier versucht aufzuzeigen, in welch (engem) Rahmen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Gutachter denkbar ist: Es müsste ihnen eine eigene Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können.
Wenn die Behörde meint, ein Entfluchtungsgutachten würde die Genehmigungsfähigkeit der Loveparade ermöglichen, dann ist - wenn das Gutachten für Lopavent ordnungsgemäß erstellt wird - es nicht Verantwortung der Gutachter, dass daraufhin (wie Sie sagen, vorschriftswidrig) genehmigt wird.
Vorwerfbar wäre es allerdings, wenn das Gutachten selbst Fehler enthielte oder Lücken, oder - wie ich oben andeutete - eine Pflicht zur Warnung bestand, weil den Gutachtern ein ernstes Sichetheitsproblem aufgefallen ist, sie aber nicht gewarnt haben. Insofern ist eben auch der genaue Wortlaut des Gutachtenauftrags (an TraffGo und an Prof. Schreckenberg) relevant. Auch eine solche Fahrlässigkeit müsste wieder im Pflichtwidrigkeitszusammenhang mit den Folgen stehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage damit beantworten.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Ein paar Bemerkungen zu der ausufernden Debatte heute Nachmittag:
1. Zur Frage der Notausgänge im Bereich Tunnel und Rampe. Klar ist, dass dort keine Ausgänge vorhanden waren. M.E. hätte man diesen Bereich (ab den Vereinzelungsanlagen) schon zur Versammlungsstäte zählen müssen und es hätten demgemäß Rettungswege eingerichtet werden müssen. Umso mehr, weil es in diesem Bereich, anders als BlaBla es für das Gesamtgelände ja konstatiert, eben keine Ausweichmöglichkeiten gab (Tunnelwände, Rampenbegrenzung). Ob dieser Mangel zum Tod/Verletzung beigetragen hat, lässt sich hingegen nicht so eindeutig entscheiden: BlaBla meint, das Gedränge wäre so lokal gewesen, dass ein hypothetischer Notausgang in 40m Entfernung nichts gebracht hätte. Andere meinen: Wäre ein Notausgang (statt nur Treppe/Masten/Container) erkennbar gewesen bzw. hätte man hierauf aufmerksam gemacht, wäre das tödliche Gedränge gar nicht entstanden. BlaBla meint: Dann sind es nicht die fehlenden Notausgänge, sondern die fehlende Besucherinformation (dieses Argument ist logisch und juristisch falsch, da sich keiner, der fahrlässig handelt, auf die Fahrlässigkeit anderer berufen kann, wenn beide Fehler kumulativ kausal sind). Die Frage ist aber letztlich nicht sicher zu entscheiden und wird, folgt man nicht der Risikoerhöhungslehre, strafrechtlich eher negativ ausfallen.
2. In dem Evakuierungsgutachten von TraffGo sind zwar die Tatsachen genannt, die zur Schlussfolgerung der Unmöglichkeit des Ein-Ausgangskonzepts von Lopavent führen, doch eine Warnung in dieser Richtung ist dort nicht enthalten. Mussten TraffGo und im Anschluss Schreckenberg als Experten für Personenströme vor der Ein/Ausgangssituation warnen? Ist der Auftrag so eng begrenzt, wie es TraffGo behauptet (der Auftrag selbst liegt uns im Wortlaut ja nicht vor), dann kann sich hieraus möglicherweise eine strafrechtliche Haftungsbegrenzung ergeben. Denn eine Strafbarkeit wegen fahrlässigen Unterlassens setzt eine entspr. Handlungspflicht voraus, diese könnte hier vertraglich begrüdnet sein. Allerdings (siehe Bad Reichenhaller Eishalle) schützt die Auftragsbegrenzung den Gutachter nicht in jedem Fall. So könnte man eine außervertargliche Warnpflicht etwa aus dem Umstand schließen, dass es hier erkennbar um sicherheitsrelevante Fragestellungen ging. Der BGH hat durchaus eine Warnpflicht des Gutachters trotz Gutachtenbegrenzung angenommen und den Ausschluss des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs (dass die Stadt Bad Reichenhall trotz Warnung sowieso nicht gehandelt hätte) als nicht überzeugend zurückgewiesen. (Quelle) Natürlich ist jeder Fall anders, aber es gibt vielleicht eine gewisse Ähnlichkeit.
BlaBla meint, TraffGo habe sehr sicher gerechnet, möglicherweise würden (bei Anwendung anderer Software) viel mehr Personen durch den Eingang passen. Ich habe das nicht nachgeprüft aber ich bezweifle, dass die andere Software unter der Bedingung etwa gleich starker nicht getrennter Gegenströme von Personen zu einem Durchfluss von 120.000 P/Std. käme. BlaBla, hierbei geht es nicht um Evakuierung, sondern um das geplante gelichzeitige Befüllen und Entleeren des Gelände durch denselben Flaschenhals. Ich habe mir die TraffGo-seite durchgesehen, aber kein einziges Beispiel für die Berechnung einer solchen Situation gefunden!
Ich denke, es sagt einem schon der gesunde Menschenverstand, dass gegenläufige Ströme erheblich weniger Personen zulassen als solche in nur einer Richtung. Fakt ist: TraffGo hatte alle Informationen und die Expertise, zu erkennen, dass es so nicht funktionieren kann. Und sie haben nichts gesagt, obwohl dies möglich und zumutbar gewesen wäre.
3. Verschwörungen etc. Ich halte es nach wie vor für nicht zielführend, nahezulegen, irgendwelche Forscher hätten die LoPa-Eingangssitution zielgerichtet für Forschungszwecke so einrichten wollen. Das ist völlig fernliegend und desavouiert die Diskussion und diejenigen, die sie führen.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte/r BlaBla
1. Wir wissen nicht genau, womit TraffGo beauftragt wurde. Wenn nur die Evakuierungsanalyse allein verlangt worden ist, wozu dann die weiteren (zum Teil auch falschen) Informationen, die im Gutachten mitgeteilt werden, etwa zum angeblich kreuzungsfreien Zu/Abstrom. Schlüsse für die Evakuierung werden daraus nicht gezogen.
2. Die Kürze der Zeit ist kein gutes Gegenargument. Wer einen sicherheitsrelevanten Gutachtenauftrag annimmt, aber schon bei Annahme weiß, dass er kaum in der Kürze der Zeit ordentlich zu erfüllen sein wird, handelt fahrlässig - sog. Übernahmeverschulden.
3. Die Schublade der Lopavent - schön und gut. Aber, ohne positives Gutachten keine Genehmigung, ohne Genehmigung keine Loveparade. Lopavent hätte sich also einen anderen Gutachter suchen müssen.
4. Bleibt die Frage: Warum, wenn schon die geplanten Zuströme und Abströme im Gutachten zitiert werden, kein deutlicher Warnhinweis? Der hätte m.E. gar keine großartige langwierige Berechnung zur Voraussetzung gehabt, sondern "lag auf der Hand", wenn man zuvor mit einem bestimmten Durchlassmaximum gerechnet hatte.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte/r BlaBla,
Ihre Einwände sind im Wesentlichen dieselben, die ich bereits in meinem ersten Posting am 28.07. angesprochen habe: Die Breite der Fluchtwege war nicht entscheidend für die Katastrophe (das Fehlen von Fluchtwegen auf der Rampe aber möglicherweise schon). Daher auch mein Zweifel (womöglich derselbe, den die StA hat), ob die Entfluchtungsanalyse von TraffGo im unmittelbaren Pflichtwidrigkeitszusammenhang mit den Toten und Verletzten steht. Was aus meiner Sicht aber schon ein relevanter Vorwurf sein könnte, ist die Tatsache, dass jemand, der als Personenstrom-Experte eingesetzt wird, um die Machbarkeit der Veranstaltung mit zu begutachten (wenn auch begrenzt auf einen Teilaspekt), dann ignoriert bzw. verschweigt, dass die Ein- Ausgangssituation mit den geplanten Personenanzahlen im gegenläufigen Verkehr einfach nicht funktionieren wird. Dass es - an irgendeiner Stelle - zu einem gefährlichen Stau kommen muss, wenn die Ströme nicht getrennt werden und nicht ausreichend Platz ist für beide Ströme.
Nun, was wäre passiert, wenn ein solcher "Warnruf" gekommen wäre?
1. Möglichkeit: Die Verwaltung sagt, das interessiert uns nicht, TraffGo soll ja nur die Entfluchtung begutachten, wir genehmigen trotzdem.
2. Möglichkeit: Die Verwaltung versucht, im letzten Moment das Ruder herumzureißen, entweder, indem Lopavent ein anderer Weg als ausschließlicher Ausgang während der Veranstaltung vorgeschrieben wird (VIP-Eingang? A 59?) oder indem die Veranstaltung als nicht machbar abgesagt wird.
Eine wichtige Frage ist aber, ob es eine solche "Warnpflicht" der Gutachter gibt, oder ob sie sich auf ihren Auftrag beschränken durften. Dafür wäre der Gutachtenauftrag (an TraffGo und Prof. Schreckenberg) im Wortlaut sicher wichtig, der soweit ich weiß, nicht vorliegt.
Abgesehen davon: Die Evakuierungsanalyse ist nicht "Schuld an allem", das hat hier niemand behauptet. Es werden, in den mittlerweille ca. 1500 Kommentaren/Beiträgen nach und nach alle möglichen Aspekte angesprochen und untersucht (Polizeisperren, Ordner, Planung, Gernehmigung, fehlende ELA, Gully und Bauzaun...). Und ich habe von Beginn an gesagt, dass Verantwortlichkeiten wohl auf mehreren Ebenen bestehen.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Das lässt sich kaum vorhersagen. Es könnte länger dauern: a) weil das BVerfG chronisch überlastet ist b) weil es sich nicht um eine besonders eilige Sache handelt. Andererseits: Dauert es lange, kann dies auch ein gutes Zeichen im Sinne der Beschwerdeführer sein, denn dann geht das Gericht wahrscheinlich nicht den einfachsten Weg, sondern macht sich Gedanken.
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