Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen in formularmäßiger Anwaltsvollmacht unwirksam
von , veröffentlicht am 06.06.2009Die Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen gegen den Prozessgegner ist ein probates Mittel zur Absicherung der eigenen Honorarforderungen. Abzuraten ist jedoch von der Aufnahme einer solchen Abtretungserklärung in die Anwaltsvollmacht. Das OLG Koblenz hat im Urteil vom 17.04. 2009 -10 U 691/07- u.a. entschieden, dass die Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen gegen den Gegner an die Prozessbevollmächtigten in einem Prozessvollmachtsformular überraschend und damit unwirksam ist, § 305c BGB.
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Nachzuvollziehen, ist doch eine Vollmacht eine einseitige Willenserklärung und kein Vertrag. Eine Kombination mit anderen Regelungsinhalten ist deshalb in der Tat nicht zu erwarten.