Erwerbsbemühungen
von , veröffentlicht am 06.04.2010Das OLG Köln zu der Frage der Erwerbsbemühungen eines für ein minderjähriges Kind barunterhaltspflichtigen Vaters (OLG Köln Beschluss vom 29.01.2010 - 4 WF 6/10 - BeckRS 2010 05169):
Dass es ihm grundsätzlich möglich ist, in Deutschland so viel zu verdienen, dass er sogar mehr als den Mindestunterhalt zahlen kann, steht fest.
Dass er sich nach der wohl betriebsbedingten Kündigung allerdings ausreichend um eine neue Arbeitsstelle bemüht hat, steht nicht fest.
Nach den von ihm selbst vorgelegten Bewerbungslisten hat er in der Zeit nach seiner Kündigung Ende April 2009 bis Mitte November 2009 75 Bewerbungsschreiben verfasst, monatsdurchschnittlich also 11,5.
Das reicht nach der Rechtsprechung keineswegs aus. Vielmehr ist mindestens ein doppelt so umfangreicher Bewerbungsaufwand zu verlangen, ein Aufwand, der einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit entspricht.
Nach seinen eigenen Angaben hat sich der Antragsteller auch noch nicht bei Zeitarbeitsfirmen oder privaten Arbeitsvermittlern bemüht.
Er hat sich bislang nach seinen eigenen Angaben nur als Mineraloge, der in anorganischer Chemie promoviert hat, beworben. Nach seinem Lebenslauf ist er aber auch studierter Geologe.
Das Amtsgericht hat auch darauf hingewiesen, dass er sich gegebenenfalls auch unterhalb seines Ausbildungsniveaus bewerben muss. Selbst wenn sein Einkommen dann geringer sein sollte, ist doch bei einer Unterhaltspflicht für nur ein Kind (Ehefrau und Mutter sind nachrangig) davon auszugehen, dass er jedenfalls den Mindestunterhalt für ein Kind verdienen kann u. U. auch mit Hilfe eines Nebenjobs.
Bislang reichen die Bemühungen des Antragstellers nicht aus, um festzustellen, dass er zur Leistung des Mindestunterhalt nicht in der Lage sein könnte.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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4 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenHans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
@ Malte S.
Es handelt sich nicht um einen ALG II-Empfänger
egal kommentiert am Permanenter Link
Solche Urteile sind ein guter Grund keine Kinder in die Welt zu setzen...
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
Welche Frage?
Nach dem vom OLG mitgeteilten Sachverhalt hat der Unterhaltspflichtige in anorganischer Chemie promoviert und ist daneben auch studierter Geologe.
Es sollte ihm daher möglich sein, den Mindestunterhalt und seinen Selbstbehalt (900 €) sicherzustellen.
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
ja
wobei die Steuerersparnis gegenzurechnen ist und sich i.ü. der Unterhalt aus dem durchschnittlichen Jahresverdienst errechnet