Anwaltsvergütung für den Versorgungsausgleich, auch wenn dieser nicht stattfindet
von , veröffentlicht am 19.06.2010
Die Frage, ob Rechtsanwaltsgebühren auch aus dem Wert des Versorgungsausgleichs anfallen, wenn nach kurzer Ehedauer ein Versorgungsausgleich nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht stattfindet, hatte das OLG Karlsruhe im Beschluss vom 26.05.2010 - 16 WF 82/10 - zu entscheiden. Das Gericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass auch in den Fällen des § 3 Abs. 3 VersAusglG das Gericht ein Versorgungsausgleichsverfahren von Amts wegen als Folgesache einzuleiten hat, wobei Gegenstand dieses Verfahrens nach § 137 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 FamFG die bindende Feststellung ist, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet. Es fallen somit auch in diesen Fällen die Anwaltsgebühren aus dem Wert für den Versorgungsausgleich an.
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