Neues vom BVerwG: Radwegbenutzungspflicht - Überholverbote auf Autobahnen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.11.2010

Blogleser Jens Müller hat Interessantes gefunden:

"Zu den Urteilen des BVerwG betreffend die Anfechtungsfrist von Verkehrszeichen liegen inzwischen die Begründungen vor, siehe http://blog.tessarakt.de/archiv/2010/11/18/bundesverwaltungsgericht-zur-... . Das ist sicher ganz interessant ...

Außerdem gab es gestern das langersehnte Grundsatzurteil zur Radwegebenutzungspflicht, dazu gibt es unter http://www.bverwg.de/enid/5a7d175080dbd8a80577b151f78eb86e,a87b8c7365617... eine PM. Es gibt auch eine PM des ADFC, und gestern gab es einen Bericht in der Tagesschau: http://www.tagesschau.de/inland/radwegpflicht102.html"

 

Danke, Herr Müller!

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3 Kommentare

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" Grundsatzurteil zur Radwegebenutzungspflicht"

Ihrer Formulierung entnehme ich, dass als direkte Rechtsfolge des Urteils ein Radwege-Schild ohne "eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage" ignoriert werden darf - oder dass man zuerst gegen die Anbringung klagen muss?

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Da hat das BVerwG in zwei Problemfeldern (Widerspruchs- bzw. Klagefrist einerseits und Anwednung des § 45 Abs. 9 StVO auf die Radwegebenutzungspflicht andererseits) ganze Arbeit geleistet und zwei seit rund einem Jahrzehnt schwelende Rechtsfragen einfach und klar beantwortet.

Jetzt fehlen noch ein bis zwei BVerwG Urteile zu den Themen:

1. "Bescheidungsklage im Verfahren gegen Verkehrsschilder nur bei besonderer Betroffenheit zulässig?"
(Fall: VG Bremen, Urteil vom 18.12.2008 - 5 K 2158/06 - Berufung beantragt)

2. "Sind Straßenverkehrsbehörden trotz Versäumung der Widerspruchsfrist (im Widerspruchsverfahren gegen Verkehrszeichen) zur rügelosen Einlassung zur Sache verpflichtet?".

Gerade die zweite Frage ist sehr spannend, weil, wie der Vertreter des Bundesinteresses beim BVerwG im Verfahren zutreffend bemerkte, eine "solche Allgemeinverfügung" nie bestandskräftig werden kann, wenn die Widerspruchsfrist für jeden Verkehrsteilnehmer indivuell zu laufen beginnt (z.T. Jahrzehnte nach der Aufstellung des Schilds), d.h. es ist nicht zweckdienlich Herrn A. mit der (tatsächlich eingetretenen) Versäumung der Widerspruchsfrist zu kommen, wenn Frau B. noch Monate später einen fristgerechten Widerspruch einlegen kann und es dann auch noch tut. Ferner würden Entscheidungen unter Berufung auf die Versäumung der Widerspruchsfrist ohnehin dem Geist des § 45 Abs. 9 StVO widersprechen. Natürlich könnte auf die Antwort auf die erste Frage verzichtet werden, wenn Anfechtungsklagen im Ergebnis fristfrei möglich wären.

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