Strenge Sitten
von , veröffentlicht am 20.12.2010Es geht um Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren
Die Antragsgegnerin ist zu 100% erwerbsgemindert und erhält eine Rente von 585 €. Daneben bezieht sie Kindergeld für ein Kind (184 €). Sie wohnt mietfrei.
Bei einem Verkehrsunfall ist ihr bisheriger PKW völlig zerstört worden.
Es wurde eine Neuanschaffung getätigt, wobei der Vater der Antragsgegnerin gegenüber der Bank als Darlehensnehmer auftrat. Er hat schriftlich bestätigt, die Darlehensraten von 143 € monatlich von seiner Tochter ersetzt zu bekommen.
Das OLG erkennt die Raten für den PKW nicht als abzugsfähig an, denn eine Rate von 143 € stehe im Missverhältnis zu einem Einkommen von nur 585 €.
Wegen der Erwerbsunfähigkeit sei sie nicht auf einen PKW angewiesen. Der Schwerbehindertenausweis enthalte im Übrigen nicht das Merkmal „G“ (für Gehbehinderung).
Unter Berücksichtigung von Freibeträgen von insgesamt 671 € und unter Abzug von Versicherungsbeiträgen von 5,89 € kommt das OLG auf ein einzusetzendes Einkommen von 92,72 € und damit auf eine VKH-Rate von 30 €.
ThürOLG v. 20.10.2010 - 1 WF 475/10
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