Auf den Hund gekommen
von , veröffentlicht am 21.12.2010Ein Ehepaar trennt sich, der gemeinsam angeschaffte Hund verbleibt im beiderseitigen Einvernehmen bei ihm.
Sie begehrt nun, jeweils dienstags und freitags in der Zeit zwischen 16.30 Uhr und 20.30 Uhr, den Hund "nutzen" zu dürfen.
AG und OLG haben den Antrag abgelehent.
Die Vorschrift über die vorläufige Verteilung von Haushaltsgegenständen während der Dauer des Getrenntlebens (§ 1361 a BGB) sei zumindest analog (§ 90 a BGB) anzuwenden. Eine teilweise Nutzung eines Haushaltsgegenstandes durch den anderen Ehegatten komme aber nicht bin Betracht, da § 1361 a BGB nur eine Zuweisung zur Alleinnutzung vorsehe.
Ein Anspruch auf Teilhabe an dem Gegenstand nach §§ 743 II, 744 II bzw. 745 II BGB scheide aus, da diese Vorschriftenbei getrennt lebenden Ehegatten nicht anwendbar seien.
Eine analoge Anwendung des § 1684 BGB lehnt der Senat ab. § 1684 BG sei zugeschnitten auf das Wohl des Kindes und diene nicht in erster Linie der Befriedigung emotionaler Bedürfnisse eines Elternteils.
OLG Hamm v. 19.11.2010 - II - 10 WF 240/10
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