Achtung: Weihnachten fällt die Schlüssigkeit vom Himmel

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 21.12.2011

Mit dem herannaheneden Jahresende haben die Anwälte so ihre Probleme: auf der Vermieterseite werden die Verjährungen geprüft, um kurz vor Toreschluss noch verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Auf Mieterseite steigt die Spannung, ob der Vermieter in diesem Jahr die Jahresendrallye um die Abrechnungsfrist für Betriebskosten nach § 556 Abs. 3 BGB als erster oder zweiter Sieger mitfährt.

Dennoch ist Aufmerksamkeit in eigenen Sachen angezeigt: denn regelmäßig endet in der Weihnachtszeit auch die Einwendungsausschlussfrist nach § 556 Abs. 3 S. 5 BGB. Danach muss der Mieter innerhalb eines Jahres nach Zugang der Betriebskostenabrechnung seine Einwendung (spezifiziert) gegenüber dem Vermieter erheben.

Dies mag noch nicht überraschend sein. Man muss aber wissen, dass das selbst dann gilt, wenn die Parteien überhaupt keine Vereinbarung über die Abrechnung von Betriebskosten getroffen haben, sondern z.B. eine Pausche nach § 556 Abs. 2 BGB gelten soll. Rechnet der Vermieter dennoch (formell wirksam) "über die Pauschalen" ab, beginnt die Frist des § 556 Abs. 3 BGB zu laufen (BGH v. 12.1.2011 - VIII ZR 148/10).

Ist dem Mieter die Betriebskostenabrechnung 2009, in der der Vermieter die geleisteten Pauschalen als Vorauszahlungen angesetzt hat, am 23.12.2010 zugegangen, kann er bis zum 23.12.2011 kein Versäumnisurteil erwirken (jedenfalls nicht bei einem Gericht, das Versäumnisurteile nur bei schlüssigenm Vortrag erlässt).

Über Weihnachten fällt dann die Schlüssigkeitt vom Himmel - jedenfalls nach Auffassung des BGH und ab 27.12.2011 kann dann Versäumnisurteil beantragt werden. Die Schlüssigkeittsprüfung entfällt.

 

Frohe Weihnachten!.

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