24 Tage zu spät gestorben
von , veröffentlicht am 06.03.2012Die Ehe wurde 1989 geschieden. Von seinem Rentenversicherungskonto wurden im Versorgungsausgleich 342,20 DM auf das Konto seiner Frau übertragen. Ferner übertrug das FamG zum Ausgleich von Anrechten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes weitere 13,91 DM auf das Rentenversicherungskonto der Frau.
Ab 2007 bezog er Rente, die entsprechend der Entscheidung zum VA gekürzt wurde.
Am 23.09.09 verstarb sie - ohne je einen Cent Leistungen aus dem Versorgungsausgleich bezogen zu haben.
Antragsgemäß machte die DRV Bund die Kürzung in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §§ 37,32 VersAusglG rückgängig.
Nicht rückgängig gemacht wurde die Kürzung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.
Seine Beschwerde hiergegen blieb vor dem OLG Hamm (Beschluss v. 17.05.2011 - II-1 UF 192/10) erfolglos.
Gemäß § 32 VersAusglG kann eine Anpassung wegen des Todes des Berechtigten nur in den sog. Regelsystemen der Alterversorgung stattfinden.
Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus
1. der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
2. der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3. einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4. der Alterssicherung der Landwirte,
5. den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.
In den Zusatzsicherungen (also betriebliche Altersversorgung, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und private Rentenversicherung) finde eine Anpassung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32 VersAusglG nicht statt.
Diese Regelung sei nicht offensichtlich verfassungswidrig, denn die Nichtaufhebung einer getroffenen Versorgungsausgleichsentscheidung folge aus dem die Vorsorgerechte prägenden Versicherungsprinzip. Demzufolge stellt der Nichteintritt eines versicherten Risikos in der Person des Versicherten keinen zureichenden Grund für Ausgleichsansprüche dar. Die Unterscheidung zwischen Regel- und Zusatzsicherung sei auch sachgerecht im Hinblick auf deren unterschiedliche Relevanz zur Daseinssicherung des ausgleichspflichtigen Aufhebungsberechtigten. Denn die Zusatzsicherung tritt regelmäßig nur ergänzend zur Regelsicherung hinzu. § 32 VersAusglG stehe daher im Einklang mit Art. 3 I, 14 GG und den darin normierten verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist eingelegt (XII ZB 271/11). Man darf gespannt sein, wie der BGH (und später das BVerfG?) entscheiden
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben
2 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenHD kommentiert am Permanenter Link
Aber wenn sie 24 Tage früher gestorben wäre, dann hätte eine andere Regelung gegriffen? Verstehe die Überschrift nicht.
Hans-Otto Burschel kommentiert am Permanenter Link
Nach altem Recht (gültig bis 31.08.2009) waren alle Anrechte bei Tod des Berechtigten vor Leistungsbezug anzupassen.