Freigabe von Cannabis zu medizinischen Zwecken: Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages
von , veröffentlicht am 09.05.2012Heute fand im Gesundheitsausschuss des Bundestages eine Anhörung zu einem Antrag verschiedener Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN statt, in dem diese u.a. folgende Forderung stellten (BT-Drs. 17/6127):
„Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den im Regelfall ein betäubungsmittelrechtliches Strafverfahren wegen Gebrauchs von Cannabis eingestellt und die Beschlagnahme sowie Einziehung des Betäubungsmittels ausgeschlossen wird, wenn die oder der Tatverdächtige Cannabis aufgrund einer ärztlichen Empfehlung verwendet und dabei zugleich die Voraussetzungen sowie das Verfahren zu regeln, nach denen eine solche ärztliche Empfehlung anhand einer Liste von Indikationen ausgestellt und nachgewiesen werden kann.“
Begründet wurde der Antrag damit, dass Cannabis nach wissenschaftlichen Untersuchungen bei schweren Krankheiten, wie HIV, Multipler Sklerose oder Krebs, zur Linderung eingesetzt werden könnte.
Die Meinungen der geladenen Sachverständigen war – wie nicht anders zu erwarten – geteilt (Quelle: Pressemeldung des Deutschen Bundestages): Prof. Radbruch, Direktor der Klinik für Palliativmedizin in Aachen, z.B. setzte sich dafür ein, einen ärztlich verordneten Einsatz auch bei chronischen Krankheiten zuzulassen, wenn hierdurch die Lebensqualität der Patienten verbessert werden könne. Der Vertreter vom GKV-Spitzenverband, Stephan Simon, hielt entgegen, er lehne eine Indikationsliste ab, weil es für viele der Krankheiten Behandlungsalternativen gebe. Georg Wurth vom Deutschen Hanf Verband und Gabriele Gebhardt von der Patientenvereinigung Selbsthilfenetzwerk Cannabis als Medizin (SCM) wiesen darauf hin, wie schwierig es nach der aktuellen Rechtslage sei, eine Ausnahmegenehmigung für die therapeutische Nutzung von Cannabis durch das BfArM zu erhalten. Das BfArM habe zurzeit nur in 60 Fällen eine Erlaubnis zum Bezug von Cannabis in Apotheken erteilt. Problematisch sei dabei auch, dass die monatlichen Therapiekosten i.H.v. bis zu 1.500,- Euro von den Patienten oft nicht bezahlt werden könnten. Der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) stellte in Aussicht, in den nächsten Jahren werde in Sachen Zulassung von Cannabis-Medikamenten noch einiges passieren. Die ausführlichen Stellungnahmen der Verbände und Sachverständigen finden sie hier.
Rechtlicher Hintergrund:
Natürliches Cannabis in Form von Haschisch oder Marihuana ist ein nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel nach Anl. I zu § 1 Abs. 1 BtMG. Der Umgang hiermit ist verboten. Ein strafloser Bezug von Haschisch und Marihuana zu medizinischen Zwecken ist nur über eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 BtMG möglich. Als Cannabismedizin sind in Deutschland zurzeit nur Dronabinol und Sativex auf dem Markt.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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1 Kommentar
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So lange man z.B. das krebserzeugende Naturprodukt Huflattichtee ohne Mengen- und Verbrauchskontrolle in Apotheken kaufen kann, so lange ist es widersinnig, das nicht lebensgefährliche Naturprodukt Cannabis trotz ärztlicher Empfehlung/"Verschreibung" zu konfiszieren. Aber das würde ja die schönen Pharma-Gewinne gefährden ...