Gegenreformation zur Unterhaltsrechtsreform?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 03.12.2012
Rechtsgebiete: nachehelicher UnterhaltFamilienrecht11|6186 Aufrufe

LTO meldet in seiner Presseschau, noch in diesem Monat sei eine Reform der Unterhaltsrechtsreform mit dem Ziel geplant, die Stellung geschiedener Ehefrauen aus langjährigen Ehen zu verbessern.

Selbst beim Fehlen ehebedingter Nachteile könne eine Befristung oder Begrenzung eines Unterhaltsanspruchs unzulässig sein, wenn dies "mit Blick auf die insbesondere bei Ehen von langer Dauer gebotene nacheheliche Solidarität unbillig erschiene".

Ich kann den Gesetzentwurf nicht finden. Kennt jemand eine Fundstelle?

 

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11 Kommentare

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Sehr geehrter Herr Burschel,

 

offenbar handelt es sich momentan nur um Meldungen, die in den Medien verbreitet werden.

 

Da wird wohl von unserer Justizministerin (Frau Merk) wohl wieder eine Sau durchs Dorf getrieben.

 

Robert Stegmann

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Naja, die CDU fragt sich immer, warum sie bei den jungen Leuten so schlecht ankommt. Sie kann ja mal versuchen, den Männern unter 40 zu erklären, wieso es jetzt fair ist, nach der Scheidung lebenslang Unterhalt zu bezahlen. Für mich ist dieses Vorhaben ein Grund, die CDU nicht zu wählen. obwohl ich bezüglich Herkunft und Stellung zum Stammklientel gehören müsste.

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Gast schrieb:

Naja, die CDU fragt sich immer, warum sie bei den jungen Leuten so schlecht ankommt. Sie kann ja mal versuchen, den Männern unter 40 zu erklären, ....

Soweit bracht man nicht gehen. Den über 40 Jährigen, denen droht noch Hemd und Hose zu verlieren, könnte es ebenfalls so gehen, die gerade nicht zu wählen.

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Naja, aus dem Justizministerium kamen ja schon ähnliche Ankündigungen. Ich frage mich immer, ob es etwa diese Hausfrauen sind, die nur wegen männlicher Diskriminierung nicht auf 50% der Chefsessel sitzen. Man spricht immer von den orientierungslosen Männern, um die geringe Geburtenrate und Eherate zu erklären. Dabei sind es genau solche Gesetze, die mich und andere Männer vor der Heirat zurückschrecken lassen. Eine größere Demütigung, als verlassen zu werden und dann noch bis zum Lebensende dafür zahlen zu müssen, gibt es gar nicht. Naja und meine Stimme gibts bei diesem Vorhaben für die CDU nicht.

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Vielen Dank an den Mitleser.

Die vorgeschlagene Änderung lautet:

 

§ 1578b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S.2182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „ , oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung derDauer der Ehe unbillig wäre“ eingefügt.

2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.“

Ja, warum sollte man sowas auch offen beschließen. Lieber heimlich die Unterhaltsrechtsreform kippen, ohne Aufsehen zu erregen...

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Mehr Unterhaltt von den Männern zu fordern geht immer ratzfatz und unter Beifall aller Bundestagsparteien.

 

Ihnen auch noch zu erlauben, Vater mit Rechten zu werden, geht natürlich gar nicht.

Da kommt nur ein schriller Schrei des Entsetzens und jahrelanges Gefeilsche um das so weit wie möglich zu verhindern.

 

Und dann werden immer neue Studien in Auftrag gegeben, die erforschen sollen, warum Frauen keine Kinder mehr bekommen.

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Na, dann warten wir mal gespannt darauf, was eine "langjährige Ehe" ist.

Der BGH hat ja schon 1999 die Pfosten gesetzt, daß eine 2 jährige Ehe grundsätzlich als kurz zu gelten habe, eine dreijährige dagegen nicht. Die Festlegung war nötig geworden, als es um die Frage ging, wann nachehelicher Unterhalt aufgrund langjähriger Ehe zu verkürzen oder gar zu versagen sei (Urteil XII ZR 89/97 vom 27.1.1999). Danach muß die ungelernte Kassiererin an der Discount-Kasse nur drei Jahre die Füße still halten, nachdem sie sich erfolgreich einen Assistenzarzt geangelt hat, um dann mit wenig Glück bis ans Ende ihres Lebens Anspruch auf ein halbes Arztgehalt zu sichern.

Es geht aber noch doller. Der nicht gerade für seine Neutralität bekannte BGH hat 2005 einer Frau nachehelichen Unterhalt zugesprochen, deren gemeinsames Eheleben nur ganze 4 Tage(!) gehalten hatte (Urteil XII ZR 311/02 vom 7.9.2005).

Den Seinen gibt's der Herr - sorry, der BGH - eben im Schlafe.

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Viefhues kritisiert die Reform in dem von Ihnen verlinkten Artikel (übrigens juris nicht Beck) mit deutlichen Worten und stellt heraus, dass es sch entgegen der Gesetzesbegründung nicht um ein bloßes Nachzeichnen der Rspr. des BGH handelt:

Die Gesetzesbegründung führt weiter aus, es werde lediglich die Rechtsprechung des BGH bestätigt. Auch das trifft so nicht zu. Der BGH hatte in seiner Rechtsprechung zu § 1578b BGB die Ehedauer immer im Bezug auf eine dadurch ausgelöste und bedingte wirtschaftliche Verflechtung der Ehegatten gesehen. Abgestellt wurde entscheidend auf eine ehebedingt vorhandene wirtschaftliche Abhängigkeit insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit zugunsten der Ehe und Betreuung der Kinder. Dagegen war ausdrücklich nicht lediglich die reine Zeitdauer entscheidend (BGH, Urt. v. 06.10.2010 - XII ZR 202/08 - FamRZ 2010, 1971; BGH, Urt. v. 11.08.2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 mit Anm. Borth = NJW 2010, 3372 = FF 2011, 33 Anm. Finke).

Nach der Neuregelung wird jetzt die Ehedauer als eigenständiges Kriterium auf die gleiche Ebene wie die im Gesetz ebenfalls ausdrücklich genannten „ehebedingten Nachteile“ gestellt. Damit werden aber für die zusammenfassende Billigkeitsabwägung die übrigen – nicht ausdrücklich genannten – Kriterien bewusst weiter in den Hintergrund gerückt.

Eine Beschränkung ergibt sich auch nicht auf Fälle des Vertrauensschutzes für nach altem Recht geschlossene Ehen. Zwar argumentiert die Gesetzesbegründung mit dem Schutz solcher lang währender Altehen. Allerdings nimmt das Gesetz dann nicht eine Anpassung des Übergangsrechts vor, das derartige Fälle regelt. Statt dessen wird die materiellrechtliche Vorschrift des § 1578b Abs.1 BGB geändert. Die Neufassung hat damit nicht nur Bedeutung für die mehr und mehr auslaufenden Altfälle, sondern hat auch gravierende Konsequenzen für solche Ehen, die erst unter dem neuen Recht geschlossen worden sind und sogar in Zukunft noch geschlossen werden.

Danach kann auch eine jetzt erst unter dem neuen Recht geschlossene Ehe aufgrund der Ehedauer zu einem unbegrenzten und unbefristeten Unterhaltsanspruch führen – trotz Kenntnis der bestehenden gesetzlichen Regelungen und ohne einen aus früheren Zeiten stammenden Vertrauensschutz! Und dies müsste sogar auch dann gelten, wenn keinerlei wirtschaftliche Verflechtung der Eheleute im Sinne einer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Unterhaltspflichtigen eingetreten ist, sondern lediglich ein Einkommensunterschied zwischen den Ehegatten Basis für das auf Dauer gerichtete nacheheliche Unterhaltsbegehren ist.

Das Zustandekommen der Änderung empfinde auch ich als suspekt.

Zu Ihrem polemischen Fall lässt sich jedoch auch ein Gegenbeispiel bilden:

Nehmen Sie die Chefarztgattin mit Gütertrennung, die auf seinen Wunsch ihren Beruf aufgegeben und die 3 Kinder erzogen hat. Die wird dann mit Mitte 40 zugunsten einer ebenso jungen wie attraktiven Assistentärztin verlassen ....

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