Keine Abtretung einer anwaltlichen Honorarforderung an den Steuerberater
von , veröffentlicht am 25.01.2013
Nach § 49 b Abs. 4 Satz 1 BRAO ist die Abtretung von Vergütungsforderungen an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften zulässig, ansonsten nur, wenn eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Das AG Bremen hatte zu entscheiden ob die Abtretung an einen Steuerberater zulässig ist. Zu Recht kam es im Urteil vom 11.01.2013, - 25 C 0200/12 -zu der Auffassung, dass eine solche Abtretung unzulässig ist, auch hat es zu Recht die Bürogemeinschaft zwischen einer Rechtsanwaltssozietät und einer Steuerberaterkanzlei nicht als eine rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaft im Sinne von § 49 b BRAO qualifiziert.
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