Vorfahrt für Rechtsanwälte?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 01.03.2013
Rechtsgebiete: TerminsverlegungVergütungs- und Kostenrecht8|5278 Aufrufe

Die Annahme, dass Anwälte im Straßenverkehr Vorfahrt hätten, legt der Beschluss des OVG Lüneburg vom 22.01.2013 – 11 LA 3/13 nahe. Denn nach Auffassung des OVG Lüneburg sei es einem Anwalt grundsätzlich zumutbar, an einem Tag um 9 Uhr einen bis zu einstündigen ersten und um 15 Uhr einen zweiten Gerichtstermin in einem ca. 170 km entfernten Gerichtsort wahrzunehmen. Bedenkt man dann noch, dass das OVG Lüneburg der Auffassung war, bei dieser Art der Terminierung habe der Anwalt nicht nur die Gelegenheit, zwischen den Terminen eine Mahlzeit einzunehmen, sondern auch mit seinem Mandanten vor dem Verhandlungstermin noch eine Besprechung durchzuführen, belegt dies doch eine recht optimistische Einschätzung der Verkehrsverhältnisse, zumindest in Ballungszentren.

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8 Kommentare

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170 km. Sagen wir mal wenn es ganz schlimm läuft 3 Stunden. Besprechung mit dem Mandanden, von mir aus eine Stunde. Bleibt eine Stunde für das Mittagessen. Ich seh da keinen Zusammenhang zu einer vermuteten Vorfahrt für Anwälte.

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170 km. Sagen wir mal wenn es ganz schlimm läuft 3 Stunden. Besprechung mit dem Mandanden, von mir aus eine Stunde. Bleibt eine Stunde für das Mittagessen. Ich seh da keinen Zusammenhang zu einer vermuteten Vorfahrt für Anwälte.

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Nun ja, von Stade aus dürfte als "OLG G." wohl Celle in Frage kommen. Fahrzeit laut google maps knappe zwei Stunden. Da ist die StVO eher unproblematisch einzuhalten und man muss nicht auf die Argumentationslinie eines bekannten Anwalts aus Süddeutschland  (für einen bundesweit tätigen Strafverteidiger darf der Punktekatalog nicht gelten) rekurrieren.

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Tipp: 170km Entfernung bedeutet 340km Gesamtstrecke zurück zur Kanzlei bzw. zum Mandanten wg. Besprechung und dann wieder hin zum Gericht. Da bleibt von der selbst bei den angenommen 2h Fahrzeit für die einfache Strecke verbleibenden Stunde zwischen 12 und 13 Uhr nicht viel übrig fürs Essen ... oder soll der Anwalt sich während des Fahrens bekleckern?

Bob Andrews

Man wundert sich etwas über die Anonymisierung durch (vermutlich) das OVG Lüneburg, anonymisiert OLG B.

Denn am Anfang des Textes ist die Rede vom Verwaltungsgericht Stade; im weiteren wird dies anonymisierend als Verwaltungsgericht F. abgekürzt. Das OLG G. wird in der Randnummer 6 als OLG Schleswig erkennbar.

Seltsam, seltsam.

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Man wundert sich etwas über die Anonymisierungspraxis (vermutlich) des OVG R. (so dürfte Lüneburg genügend anonymisiert sein).

In der Anfangssequenz wird wiedergegeben, dass es um ein Verfahren vor dem VG Stade geht. Im weiteren Verlauf wird daraus das Verwaltungsgericht F.

Das Oberlandesgericht wird konsequent als Oberlandesgericht G. bezeichnet, bis sodann im unter der Randnummer 6 vom Verhandlungstermin in Schleswig schreibt.

Seltsam, seltsam.

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@Mein Name:

Bob Andrews hat richtig herausgefunden, dass es um das VG Stade und das OLG Schleswig geht. Auf der A7 laut google 132 km mit Fahrzeit 1 h 40 Min.

Von hin und zurück und von "zu Kanzlei oder Mandant" steht nichts in der Entscheidung und auch nicht, wo genau der Kanzleisitz ist.  Hamburg würde z.B. auf dem Weg liegen; laut OVG hatte der Anwalt  "seine Kanzlei auf das Bundesgebiet bezogen in einer Randlage" . Es gibt nicht gerade wenige Anwälte, die ihre Mandantengespräche, wenn sie von auswärts anreisen, erst im Gericht (Anwaltszímmer oder auf dem Flur) führen.

Für 340 km Fahrtstrecke zwischen den beiden Terminen in Stade und Schleswig gibt es keine Anhaltspunkte in der Entscheidung.

 

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