Mal wieder: Keine Verweisung in den Urteilsgründen auf Video
von , veröffentlicht am 16.10.2014Es wäre so schön: Man hat ein Tatvideo bei der Akte und verweist darauf. Früher war streitig ob das möglich ist nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Mittlerweile ist klar: Das machen der BGH und die OLGe nicht mit.
Eine Verweisung nach § 71 Abs.1 OWiG und § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf ein bei den Akten befindliches Videoband ist unzulässig. Die Videoaufzeichnung ist damit nicht Bestandteil der Urteilsgründe geworden. (Leitsatz des Gerichts)
KG, Beschluss vom 13.03.2014 - 3 Ws (B) 76/14 - 122 Ss 29/14 (AG Berlin-Tiergarten), BeckRS 2014, 15002
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