Die Schulung des Messbeamten: Was ist bei neuer Software?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.04.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|4087 Aufrufe

Messbeamte werden für die von ihnen genutzten Geräte geschult. Oft kommt es danach zu Softwareaktualisierungen. Muss dann auch neu geschult werden? Wohl nicht, wenn es nicht zu Bedienungsänderungen durch die Softwareänderung kommt. Das OLG Hamm hat sich mit dem Problem gerade im Rahmen einer rechtsbeschwerde befasst:

Die gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO in zulässiger Weise erhobene Rüge der fehlerhaften Ablehnung der Beweisanträge hinsichtlich der nicht ausreichenden Schulung des Messbeamten ist unbegründet.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 17.10.2016 insoweit ausgeführt:
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„Das Gericht hat die Beweisanträge des Betroffenen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Messtechnik, die Beiziehung und Verlesung der Bedienungsanleitung und die Vernehmung eines Schulungsbeauftragten der Fa. Y unter Anwendung von § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zu Recht abgelehnt. Danach kann das Gericht einen Beweisantrag ablehnen, wenn es den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt hält und nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung für geklärt hält und nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Damit ist der Tatrichter unter Befreiung von dem Verbot der Beweisantizipation befugt, Beweisanträge zurückzuweisen, solange er seine Aufklärungspflicht dadurch nicht verletzt (Göhler OWiG, 16. Aufl., § 77, Rdnr. 11). Diese Voraussetzungen lagen vor, insbesondere nach der zeugenschaft-lichen Vernehmung des Messbeamten und der Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des auf ihn ausgestellten Schulungsnachweises, war das Gericht von der ausreichenden Schulung des Messbeamten überzeugt. Der Umstand, dass der Schulungsnachweis des Messbeamten vom 13.10.2010 datiert, die Schulung zurzeit der hier in Rede stehenden Messung also bereits gut fünf Jahre zurücklag, musste das Tatgericht nicht zu Zweifeln an der Befähigung des Messbeamten oder an der Richtigkeit der Messung veranlassen. Denn es fehlt jeglicher konkrete Hinweis, dass die erteilte Bescheinigung auf eine bestimmte Softwareversion des Messgerätes beschränkt war oder dass die zwischenzeitliche Einführung neuer Softwareversionen grundlegende Änderungen in Bezug auf die praktische Handhabung des Messgeräts mit sich gebracht hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2014 – IV-1 RBS 50/14, zitiert nach juris).“

Diesen zutreffenden Ausführungen, die auch nicht durch die Einwendungen des Betroffenen in der Zuschrift seines Verteidigers vom 10.11.2016 in Frage gestellt werden, schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.

Oberlandesgericht Hamm, Beschl. v. 10.3.2017 - 2 RBs 202/16

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