OLG München: Geschäftsführerhaftung für masseschmälernde Zahlungen nach Insolvenzreife

von Dr. Klaus von der Linden, veröffentlicht am 13.07.2017

Das OLG München hat mit Urt. v. 22.6.2017 – 23 U 3769/16, BeckRS 2017, 114996 entschieden: Eine Zahlung i.S.v. § 64 Satz 1 GmbHG könne durch einen gegenläufigen Vermögenszufluss ihren masseschmälernden Charakter verlieren. Dafür genüge freilich nicht jeder beliebige Vermögenszufluss. Erforderlich sei vielmehr, dass die Gesellschaft in unmittelbarem Zusammenhang einen dem Gläubigerzugriff unterliegenden Vermögenswert empfange. So namentlich, wenn im Gegenzug für die Zahlung ein Gegenstand oder eine Geldleistung in das Gesellschaftsvermögen gelange (vgl. BGH v. 18.11.2014 – II ZR 231/13, NZG 2015, 149 Rn. 9: „der Sache nach lediglich ein Aktiventausch“). Daran fehle es allerdings, wenn die Gesellschaft nur eine bloße Forderung gegen den Zahlungsempfänger erhalte. Ebenso, wenn sie Arbeitslöhne, Arbeitgeberanteile der Sozialversicherungsbeiträge, Steuerberaterhonorare oder Kosten für Werbung oder sonstige Dienstleistungen überweise. Schließlich auch, wenn sie sofort verbrauchtes Benzin, Gas oder Strom bezahle. Die Entscheidung widerspricht in diesem Punkt ausdrücklich OLG Düsseldorf v. 1.10.2015 – I-6 U 169/14, NZI 2016, 642 (keine Masseschmälerung bei wertäquivalenten Bargeschäften i.S.v. § 142 InsO; Ausgleich „durch den gleichwertigen Bezug von Energie, Wasser und Kaffeeautomatenservice sowie Dienstleistungen der Telekommunikation, des Internets und des Kabelfernsehens“). Die Revision ist zugelassen.

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