Was gehört zu den Kosten des Vergleichs bei einem Mehrvergleich?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 17.10.2017
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|7815 Aufrufe

Der BGH hat sich im Beschluss vom 14.6.2017 - I ZB 1/17 mit der Frage befasst, ob die Differenzverfahrens- und die Differenzterminsgebühr bei einem Mehrvergleich zu den Kosten des Rechtsstreits oder zu den Kosten des Vergleichs zählt. Er hat sich dabei auf den - zutreffenden - Standpunkt gestellt, dass, wenn die Parteien in einem Termin zur mündlichen Verhandlung einen umfassenden Vergleich schließen, der bisher nicht rechtshängige Ansprüche einbezieht, eine Kostenregelung, wonach eine Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, regelmäßig dahin auszulegen ist, dass die nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in dem Vergleich entstehende Teile der Terminsgebühr zu den Kosten des Vergleichs gehören.

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