BAG zur Darlegungs- und Beweislast bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 06.12.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht2|5385 Aufrufe

Die Parteien streiten über einen Anspruch aus Annahmeverzug. Die Klägerin ist mit 20 Wochenstunden als Sortiererin im Modul Großbriefverteilung der Beklagten beschäftigt. Seit 2011 ist sie wegen  Verletzungen an der rechten Schulter, dem rechten Arm und der rechten Hand arbeitsunfähig. Der Postbetriebsarzt erstellte 2015 ein Leistungsbild, aus dem sich gesundheitliche Einschränkungen für eine Tätigkeit der Klägerin ergaben. Das vorhandene Leistungsvermögen lasse eine Tätigkeit entsprechend der bisherigen Beschäftigung nicht zu. Im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements wurde ein Arbeitsplatz identifiziert, für den die Klägerin noch geeignet erschien. Der Postbetriebsarzt kam allerdings im Januar 2016 zu dem Schluss, dass sie aus gesundheitlichen Gründen auch auf diesem Arbeitsplatz nicht einsetzbar sei. Nachdem die Klägerin ein gegenteiliges Attest ihres Arztes vorgelegt hatte, das sie für bedingt arbeitsfähig erklärte, wurde sie erneut vom Betriebsarzt untersucht. Dieser resümierte, die Belastbarkeit für eine dauerhafte Beschäftigung der Klägerin in dem im bEM benannten Bereich sei „nach wie vor nicht sicher gegeben“. Ein Arbeitsversuch sei angesichts eines „tendenziell gebesserten“ Gesamtzustands möglich, berge aber Risiken. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme von mindestens drei Monaten werde dringend empfohlen.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Vergütung für die Zeit vom 15.2. bis zum 31.10.2016 und die Zahlung eines tariflichen Urlaubsgeldes aus Annahmeverzug. Sie ist der Auffassung, spätestens seit Mitte Februar 2016 sei sie für den im bEM benannten Arbeitsplatz arbeitsfähig gewesen. Die Beklagte habe es trotz Aufforderung unterlassen, sie dort zu beschäftigten und schulde ihr deshalb im Streitzeitraum Annahmeverzugsvergütung.

Das BAG Hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG Nürnberg zurückverwiesen und dabei umfangreiche Hinweise zur Darlegungs- und Beweislast gegeben:

1. Beruft sich der Arbeitgeber gegenüber einem Anspruch des Arbeitnehmers aus Annahmeverzug auf dessen Leistungsunfähigkeit iSv. § 297 BGB, erhebt er eine Einwendung, für deren Voraussetzungen er als Gläubiger der Arbeitsleistung die Darlegungs- und Beweislast trägt.

2. Verlangt der Arbeitnehmer nach § 280 Abs. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB Vergütung als Schadensersatz mit der Begründung, der Arbeitgeber habe es schuldhaft versäumt, ihm einen leidensgerechten Arbeitsplatz außerhalb der bisher übertragenen Tätigkeit zuzuweisen, muss der Arbeitnehmer darlegen und im Bestreitensfall beweisen, dass sein vorhandenes Leistungsvermögen den Anforderungen an die beanspruchte andere Tätigkeit genügt. Hierauf hat sich der Arbeitgeber im Rahmen einer ihn treffenden sekundären Behauptungslast substantiiert einzulassen und darzulegen, aus welchen Gründen eine Beschäftigung des Arbeitnehmers zu den vorgeschlagenen Bedingungen nicht in Betracht kommt.

3. Der ihn hiernach treffenden primären Darlegungs- bzw. sekundären Behauptungslast kann der Arbeitgeber grundsätzlich auch dadurch genügen, dass er sich im Prozess auf eine betriebsärztliche Stellungnahme über die Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers beruft. Bei deren Würdigung muss der Tatrichter allerdings berücksichtigen, dass es sich hierbei nicht um ein Beweismittel iSd. §§ 355 ff. ZPO handelt, sondern um ein Privatgutachten, das als qualifizierter Parteivortag zu werten ist. Die gutachterliche Stellungnahme begründet nach § 416 ZPO lediglich Beweis dafür, dass der Betriebsarzt die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen abgegeben hat, nicht aber dafür, dass die ihr zugrunde gelegten Befunde und Schlussfolgerungen zutreffend sind. Über deren behauptete Richtigkeit muss das Gericht ggf. nach allgemeinen Regeln Beweis erheben.

BAG, Urt. vom 22.8.2018 - 5 AZR 592/17, BeckRS 2018, 29334

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