LAG Köln zum "Mobbing"

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 15.10.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|3227 Aufrufe

Ja, es gibt Arbeitgeber, die unliebsame Arbeitnehmer mobben. Es gibt aber auch Arbeitnehmer, die - aus welchen Gründen auch immer - mit ihrem Arbeitsplatz nicht mehr zufrieden sind und in jeder ihnen unliebsamen Arbeitsanweisung "Mobbing" erblicken. Wer von beiden im Recht ist, ist für Außenstehende (wie das Gericht) oft schwer zu beurteilen. Ausschlaggebend ist dann die Darlegungs- und Beweislast.

Im Streitfall hatten die Parteien bereits mehrere Rechtsstreitigkeiten, darunter einen Kündigungsschutzprozess und einen Rechtsstreit über die Entfernung mehrerer Abmahnungen geführt, die der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Arbeitnehmer gewonnen hatte. Die beklagte Arbeitgeberin betrieb weiter die Kündigung, erhielt hierfür aber keine Zustimmung des Integrationsamts. Der Kläger sieht sich gemobbt und macht Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 53.000 Euro geltend. Seine Klage blieb beim LAG Köln ohne Erfolg:

  1. Ein Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) wegen einer Gesundheitsbeschädigung aufgrund „Mobbings“ setzt - wie jeder Schadensersatzanspruch - voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer (...) konkret darlegt, wann welcher Arzt welche Erkrankung bei ihm diagnostiziert haben will. Allein der Umstand, dass sich der Kläger in ärztlicher Behandlung befindet, ist insofern nicht ausreichend. Zum anderen hat der betroffene Arbeitnehmer hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität mit dem Beweismaß des § 286 ZPO darlegen und ggfls. beweisen, aufgrund welcher Umstände gesundheitlich neutrale Maßnahmen (zB. Abmahnung, Kündigung oder arbeitsrechtliche Weisungen) konkret geeignet sein sollen, eine Gesundheitsbeschädigung als Verletzungserfolg hervorzurufen.
  2. Ein Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG aufgrund „Mobbings“ setzt - in Bestätigung und Anwendung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG und des BGH - voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer (hinreichend) schwerwiegend in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wurde und dass diese Beeinträchtigung nicht auf andere Weise ausgeglichen werden kann. Der Ausspruch von 14 Abmahnungen in acht Jahren, eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber, zwei erfolglose Anhörungsverfahren beim Integrationsamt wegen des mittlerweile einem Schwerbehinderten gleichgestellten Klägers, ein Entgeltrechtsstreit sowie die Aufforderung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG stellen weder einzeln noch in der Gesamtschau eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, wenn es jeweils - wie vorliegend - einen konkreten sachlichen Anlass für die arbeitgeberseitigen Maßnahmen gab. Hinzu kommt, dass der Kläger gegen nahezu sämtliche Handlungen des Arbeitgebers gerichtlich vorgegangen ist und hierbei überwiegend obsiegt hat.

LAG Köln, Urt. vom 10.7.2020 - 4 Sa 118/20, BeckRS 2020, 22826

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1 Kommentar

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Ja, da waren die Altvorderen 1900 doch klüger. Freiheit. Kündigung, Aus. Keine derartige Belastung des Gerichtswesens!

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