Beschlüsse der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder (Homeoffice und Schnelltests) vom 3.3.2021

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 04.03.2021
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht|1508 Aufrufe

Nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitern Homeoffice anzubieten - soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Verordnung enthält zudem Schutzmaßnahmen für diejenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist. Diese zunächst nur bis zum 15. März befristete Regelung soll mit Rücksicht auf die immer noch bestehende Pandemielage bis 30. April 2021 verlängert werden. Darauf haben sich in der Videoschaltkonferenz am 3. März 2021 die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder geeinigt.

Wörtlich heißt es in den Beschlüssen unter Punkt 10: „Angesichts der pandemischen Lage ist es weiterhin nötig, die epidemiologisch relevanten Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zu Arbeit zu reduzieren. Deshalb wird die entsprechende Verordnung bis zum 30. April 2021 verlängert: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fordern Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung konsequent anzuwenden und durch großzügige Homeoffice-Lösungen mit stark reduziertem Präsenzpersonal umzusetzen oder ihre Büros ganz geschlossen zu halten. Sie bitten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Angebot zu nutzen. Wo Homeoffice nicht möglich ist, sollen immer dann, wenn sich mehrere Personen in einem Raum aufhalten, medizinische Masken getragen werden.“

Ferner heißt es in dem Papier in Punkt 2: „Für einen umfassenden Infektionsschutz ist es erforderlich, dass die Unternehmen in Deutschland als gesamtgesellschaftlichen Beitrag ihren in Präsenz Beschäftigten pro Woche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest machen. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis erfolgen. Dazu wird die Bundesregierung mit der Wirtschaft noch in dieser Woche abschließend beraten.“ Hier bleiben Fragen offen: Was genau bedeutet etwa in diesem Zusammenhang „kostenlos“: lediglich, dass die Beschäftigten nicht finanziell belastet werden oder aber weitergehend eine Pflicht der Unternehmer, für die Kosten aufzukommen? Ferner bleibt die Frage, ob die Arbeitnehmer verpflichtet sind oder verpflichtet werden können, sich testen zu lassen. Ohne konkreten Anlass (Symptome, Corona-Erkrankung im nahen Umfeld) ist das kaum vorstellbar. Das wäre ein unzulässiger Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten. Anders könnte sich die Lage ausnahmsweise darstellen, wenn Schutzmaßnahmen wie Abstandhalten nicht eingehalten werden können.

 

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