BGH: Kein Vorrang der Amtslöschung vor der Abberufung eines Geschäftsführers im Handelsregister
von , veröffentlicht am 25.05.2021Mit Beschluss vom 9. März 2021 (II ZB 33/20) hat der BGH entschieden, dass die Amtslöschung eines GmbH-Geschäftsführers aus dem Handelsregister entbehrlich ist, wenn sein Ausscheiden aufgrund einer angemeldeten Abberufung eingetragen werden kann.
Für den eingetragenen Geschäftsführer bestand bereits bei seiner Bestellung ein Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GmbHG. Das Registergericht beabsichtigte, die Eintragung von Amts wegen zu löschen. Zudem wurde die Abberufung des Geschäftsführers beim Handelsregister angemeldet.
Der Senat führt aus, dass das Verfahren der Amtslöschung nicht vorrangig betrieben werden müsse. Das zeitaufwändige Amtslöschungsverfahren sei nicht erforderlich, sofern eine entscheidungsreife Anmeldung des Ausscheidens des Geschäftsführers vorliege. Dies gelte auch, wenn bereits die Bestellung nichtig war. Denn der Vollzug der Anmeldung könne das Register einfacher berichtigen und somit den Rechtsschein des § 15 HGB zügiger beseitigen.
Werde die Anmeldung der Abberufung allerdings – wie im vorliegenden Fall – wieder zurückgenommen, bleibe die Amtslöschung weiterhin erforderlich.
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