Richtlinie über Plattformarbeit kommt

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 18.03.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1032 Aufrufe

Die für Beschäftigung und Soziales zuständigen Ministerinnen und Minister der EU haben am 11. März die vorläufige Einigung über die Richtlinie über Plattformarbeit bestätigt, die am 8. Februar 2024 zwischen dem Ratsvorsitz und den Verhandlungsführern des Europäischen Parlaments erzielt wurde.

In einer Pressemitteilung des Rats der EU heißt es hierzu:

„Durch die Richtlinie wird die Verwendung von Algorithmen für die Personalverwaltung transparenter gemacht und sichergestellt, dass automatisierte Systeme von qualifiziertem Personal überwacht werden und Beschäftigte das Recht haben, automatisierte Entscheidungen anzufechten. Sie wird auch dazu beitragen, den Beschäftigungsstatus von Personen, die für Plattformen arbeiten, korrekt zu bestimmen, wodurch diese in die Lage versetzt werden, alle ihnen zustehenden Arbeitnehmerrechte in Anspruch zu nehmen.“

In der Pressemitteilung heißt es weiter:

  • Die Mitgliedstaaten werden in ihrem Rechtssystem eine gesetzliche Vermutung eines Beschäftigungsverhältnisses festlegen, die ausgelöst wird, wenn Tatsachen auf eine Kontrolle und Steuerung hindeuten.
  • Diese Tatsachen werden nach nationalem Recht und Kollektivverträgen festgestellt, wobei die EU-Rechtsprechung zu berücksichtigen ist.
  • Personen, die Plattformarbeit leisten, ihre Vertreter oder nationale Behörden können sich auf diese gesetzliche Vermutung berufen und ihre Falscheinstufung geltend machen.
  • Es obliegt der digitalen Plattform nachzuweisen, dass kein Beschäftigungsverhältnis besteht.

Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten digitalen Plattformen und nationalen Behörden bei der Einführung der neuen Maßnahmen Leitlinien an die Hand geben.

Durch die mit dem Parlament erzielte Einigung wird sichergestellt, dass Beschäftigte ordnungsgemäß unterrichtet werden, wenn automatisierte Überwachungs- und Entscheidungssysteme unter anderem in Bezug auf ihre Einstellung, ihre Arbeitsbedingungen und ihren Verdienst zum Einsatz kommen.

Außerdem wird der Einsatz automatisierter Überwachungs- oder Entscheidungssysteme für die Verarbeitung bestimmter Arten personenbezogener Daten von Personen, die Plattformarbeit leisten, – wie etwa biometrische Daten oder ihr emotionaler oder psychischer Zustand – verboten.

Die menschliche Aufsicht und Bewertung, einschließlich des Rechts auf eine Erklärung und Überprüfung der Entscheidung, werden auch in Bezug auf automatisierte Entscheidungen gewährleistet.“

Die bisherigen Richtlinienentwürfe sind überwiegend auf ein kritisches Echo gestoßen. Die Umsetzung in deutsches Recht muss innerhalb von zwei Jahren nach der förmlichen Annahme erfolgen. Die Diskussion ist eröffnet.

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