Bürokratieentlastungsgesetz: Arbeitsvertragsnachweis künftig digital

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 25.03.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1251 Aufrufe

Arbeitsverträge konnten seit jeher und können auch aktuell formlos, also auch per E-Mail, abgeschlossen werden. Allerdings musste der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bislang innerhalb enger Fristen einen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen ausstellen, und dies zwingend schriftlich. Also: Auf Papier, mit Original-Unterschrift und diesen dann aushändigen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG). Diese etwas altmodisch anmutende Form war schon bei der Novellierung des NachwG 2022 umstritten, hatte sich aber gegenüber Forderungen nach Zulassung digitaler Vertragsnachweise behaupten können.

Nach längeren Verhandlungen innerhalb der Koalition soll die Schriftform nun zugunsten der Textform weichen. Bundesjustizminister Buschmann hatte dies im Rahmen des "Bürokratieentlastungsgesetzes IV" von Beginn an vorgesehen, war damit aber zunächst kabinettsintern auf Widerstand gestoßen. Ende vergangener Woche wurde dann bekannt, dass die Koalitionsfraktionen ihre Zustimmung gegeben haben (zum Beispiel hier). Künftig soll die Form des § 126b BGB genügen, also beispielsweise ein PDF als E-Mail-Anhang. Nur noch auf Verlangen des Arbeitnehmers muss der Vertragsnachweis schriftlich erteilt werden.

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