"Erstrecktes Mandat" der Gesamtschwerbehindertenvertretung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 18.04.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|727 Aufrufe

Die Wahrnehmung der Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist, durch die Gesamtschwerbehindertenvertretung (sog. erstrecktes Mandat) umfasst auch deren Teilnahme an Betriebsversammlungen.

Das hat das BAG entschieden.

Genauso, wie das BetrVG neben örtlichen Betriebsräten einen Gesamtbetriebsrat im Unternehmen und einen Konzernbetriebsrat im Konzern vorsieht, installiert das SGB IX eine mehrstufige Vertretung der schwerbehinderten Menschen im Betrieb, Unternehmen und Konzern. Allerdings statuiert § 180 Abs. 6 SGB IX eine Besonderheit: Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der schwerbehinderten Menschen nicht nur - wie im BetrVG - in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht geregelt werden können, sondern im Wege des sog. "erstreckten Mandats" auch die Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist; dies umfasst auch Verhandlungen und den Abschluss entsprechender Inklusionsvereinbarungen.

Dementsprechend hat die Gesamt-SBV auch das Recht, an den Betriebsversammlungen derjenigen Betriebe teilzunehmen, die keine (örtliche) Schwerbehindertenvertretung haben.

BAG, Beschl. vom 12.12.2023 - 7 ABR 23/22, BeckRS 2023, 46437

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