Wann kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 gefordert werden?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 23.08.2024
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1242 Aufrufe

Viele anwaltliche Gebührenabrechnungen begnügen sich bei der Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 1,3. Grund ist die Schwellengebühr in Abs. 1 der Anmerkung zu VV 2300 RVG, wonach eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Das OVG Magdeburg (Beschluss vom 30.07.2024 - 2 O 64/24)  hat in einer äußerst gründlich und ausführlich begründeten Entscheidung zutreffend herausgearbeitet, dass es bei der Schwellengebühr nur auf eine geringfügige Überschreitung des Durchschnitts von Umfang oder Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ankommt Zutreffend  geht das Gericht davon aus, dass es für die Beurteilung der Durchschnittlichkeit des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit auf den zeitlichen Aufwand des Anwalts ankommt, wobei das Gericht allerdings offenlässt, ob für die Durchschnittlichkeit eine zeitliche Grenze von drei oder 4 Stunden als Orientierungshilfe heranzuziehen ist.

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