Keine zusätzliche Verfahrenserledigungsgebühr

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 15.09.2008

Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann bei einem Strafbefehl das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. Entgegen gewichtige Stimmen in der Literatur, die keinen Grund erkennen können, warum dieser Fall im Strafverfahren anders behandelt werden solle als die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren in Bußgeldverfahren nach Abs. 1 Nr. 5 der Anmerkung zu Nr. 5115 VV RVG und in Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren nach Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 6216 VV RVG (vgl. Gerold/Schmidt-Burhoff, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl. 2008, Nr. 4141 VV RVG Rn. 30) hat das OLG Frankfurt durch Beschluss vom 14.08.2008 - 2 Ws 116/08 - entschieden, dass im Strafbefehlsverfahren dem Rechtsanwalt keine zusätzliche Verfahrenserledigungsgebühr nach Abs. 1 Ziff. 3 der Anmerkung zu Nr. 4141 VV RVG zusteht, wenn er nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO einer Entscheidung im Beschlusswege zustimme. Das Argument des OLG Frankfurt, die Möglichkeit eines Hauptverhandlungsverzichts bei Strafmaßeinsprüchen im Strafbefehlsverfahren sei durch Art. 3 des 1. Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 24.08.2004 mit Wirkung zum 01.09.2004 und damit 2 Monate nach Einführung des RVG in Kraft getreten und bei dieser zeitlichen Nähe beider Gesetzesvorhaben könne von einer versehentlichen Nichtberücksichtigung des Falls des § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht ausgegangen werden, ist nicht recht überzeugend. Gerade das spätere Inkrafttreten der Regelung in § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO deutet doch darauf hin, dass eine Nichtberücksichtigung bei Abfassung des RVG stattgefunden hat. Auch die Vielzahl der Gesetzesvorhaben spricht für die Möglichkeit einer versehentlichen Nichtberücksichtigung und eröffnet Raum für eine „analoge" Anwendung- oder?

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