Bundesjustizministerium: Akustische Wohnraumüberwachung wird weiterhin zurückhaltend angeordnet

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 24.09.2008

Das steht dem Rechtsstaat gut an:

Aus dem vom Bundesjustizministerium und dem Bundesinnenminister dem Bundestag übermittelten Bericht über Maßnahmen zur akustischen Wohnraumüberwachung für das Jahr 2007 geht hervor, dass zum Zwecke der Strafverfolgung in vier Bundesländern sowie beim Generalbundesanwalt (dort ausschließlich in Ermittlungsverfahren wegen Bildung einer kriminellen bzw. terroristischen Vereinigung) in insgesamt 10 Ermittlungsverfahren die akustische Überwachung von Wohnräumen angeordnet und durchgeführt wurde. Darüberhinaus wurde die akustische Wohnraumüberwachung in drei Fällen zum Zwecke der Eigensicherung angeordnet, Art. 13 Abs. 5 GG. Zur Gefahrenabwehr im Zuständigkeitsbereich des Bundes im Berichtsjahr keine Wohnraum Überwachungs-Maßnahmen durchgeführt worden.

Im Jahr 2006 wurde die Wohnraumüberwachung nach dem Bericht in insgesamt drei Verfahren angeordnet, 2005 in sieben Verfahren, 2004 in 11 Verfahren.

Aus der Datenbank beck-online:

BVerfG, Zulässigkeit der akustischen Wohnraumüberwachung (Großer Lauschangriff), NStZ 2004, 270

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