OLG Frankfurt setzt dem " Anrechnungswahn" zumindest für das Vergaberecht ein Ende

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 24.09.2008

Nicht jede Geschäftsgebühr ist auf eine irgendwie mit ihr im Zusammenhang stehende Verfahrensgebühr anzurechnen. Dies hat zutreffend das OLG Frankfurt - Beschluss vom 04.06.2008, 11 Vergabe 3,4/07- entschieden. Seiner Entscheidung lag ein vergaberechtliches Verfahren zu Grunde. Im Kostenfestsetzungsverfahren wurde die für die Tätigkeit vor der Vergabekammer entstandene Geschäftsgebühr im Sinne der Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens angerechnet. Das OLG Frankfurt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich beim vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren - im Gegensatz zum erstinstanzlichen Gerichtsverfahren - der Sache nach um ein Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung eines kontradiktorisch und gerichtsähnlich ausgestalteten Verfahrens vor der Vergabekammer handelt, und hat betont, dass einem echten Rechtsmittelverfahren, als das das vergaberechtliche Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht angesehen werden müsse, eine Anrechnung fremd ist. Das OLG Frankfurt liegt damit auch auf der Linie des Kammergerichts - Beschluss vom 14.02.2005 - 2 VERG 13/04,14/04.

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