"Wann sind wir endlich da?" - Keine Mc Donald`s-Schilder an der BAB mehr!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 15.11.2008

"Wann sind wir endlich da?": Sie kennen das vielleicht. Im Nu verflüchtigt sich aber alle Unzufriedenheit der Kids, wenn man auf irgendeinem Feld neben der Autobahn eine Werbetafel eines Schnellrestaurants findet. Und nun das (was zugegebenermaßen vielleicht Verwaltungsrechtler nicht so sehr erstaunt): Das Aufstellen der Schilder ist nicht nur nicht erlaubt, sondern wird auch noch als OWi geahndet (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. 6. 2008 - IV-5 Ss (OWi) 109/08 - (OWi) 52/08 IV = NZV 2008, 531):

"Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG dürfen längs der Bundesfernstraßen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Metern bei Bundesautobahnen gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn nicht errichtet werden. Anlagen der Außenwerbung außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten stehen dabei den Hochbauten des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich, § 9 VI 1 FStrG. Bei den Werbetafeln handelt es sich um ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) und damit um Hochbauten im Sinne des § 9 I Nr. 1 i.V.m. § 9 VI 1 FStrG, selbst wenn diese gem. § 65 I Nr. 33 LBauO nw - weil sie eine kleinere Fläche als einen Quadratmeter aufweisen - von der baurechtlichen Genehmigungspflicht ausgenommen sind. Der fernstraßenrechtliche Begriff der baulichen Anlage ist im Hinblick auf Schutzbereich der Norm nicht identisch mit dem im Bauordnungsrecht. Das Anbauverbot zielt in erster Linie darauf hin, die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs dadurch zu schützen, dass die Gefahren der Ablenkung und Sichtbeeinträchtigung nach Möglichkeit vermindert werden ... "

 

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2 Kommentare

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Wie definiert man den ortsfest? Ist hier auch die feste Verbindung mit dem Boden notwendig? Denn oft sind das ja nur irgendwelche leicht verrückbaren Anhänger, die dort mit einer dreieckigen Werbetafel abgestellt werden.

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Versteh ich nicht. (Das Urteil kann ich ja nicht lesen) ;-)
Hat das OLG D'dorf mehr zu sagen als
das BVERWG – Urteil vom 21.09.2006, Aktenzeichen: BVerwG 4 C 9.05

Leitsatz:
1. Die für Ortsdurchfahrten geltenden Einschränkungen des fernstraßenrechtlichen Anbauverbots (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG) beziehen sich nicht auf Bundesautobahnen.

2. § 9 Abs. 7 FStrG ist auf Anlagen der Außenwerbung nicht anwendbar. ???

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