Die wundersame Betriebskostenvermehrung gilt noch immer

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 10.12.2008

Zu meinem Beitrag vom 9.12. erfolgte der Hinweis auf § 556 Abs. 1 und 4 BGB.

M.E. nicht einschlägig.

1. § 556 Abs. 1 BGB regelt nur, was Betriebskosten sind, so dass über Abs. 4 verboten ist, den festgelegten Rahmen zu Lasten des Mieters zu erweitern.

2. § 556 Abs. 4 BGB ist im laufenden Mietvertrag nicht anwendbar. Wäre die Vorschrift im laufenden Mietverhältnis einschlägig, müsste das auch für andere gleichlautende Vorschriften gelten. Dann wäre aber eine Vereinbarung zur Vermeidung einer Beweisaufnahme über die Minderungsquote gemäß § 536 Abs. 4 BGB auch als gerichtlicher Vergleich unwirksam und eine Modernisierungsvereinbarung, nach der der Vermieter vor Ablauf von drei Monaten mit den Arbeiten beginnen kann, hätte auch keinen Bestand.

Jedenfalls ist § 556 Abs. 1 BGB schon nicht einschlägig, weil er zur Abrechnung der Betriebskosten nichts sagt.

§ 3 Abs. 3 NMV könnte ein Hinweis sein. aber:

1. hat diese Vorschrift - jedenfalls bei ihrer Einführung, als die Betriebskosten noch Teil der Kostenmiete waren - die ungleiche Verteilung von Betriebskosten zugelassen und

2. ist § 3 Abs. 3 Satz 2 NMV, der die Bereicherung gerade untersagt, selbst im neuen Wohnraumförderungsrecht nicht anwendbar, § 50 WoFG. Also ist auch eine Analogie nicht gerechtfertigt (BGH v. 8.3.2006 - VIII ZR 78/05, NZM 2006, 340).

Ergebnis: auch die Modalitäten der Betriebskostenabrechnung unterliegen der Vertragsfreiheit.

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