BGH: DTAG Werbung „Telefonieren für O Cent" rechtswidrig

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 15.12.2008
Rechtsgebiete: TelefonwerbungTelekommunikationsrecht|2601 Aufrufe

Der BGH hat mit einer am 03.12.2008 veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 139/05) klargestellt, dass die Werbung „Telefonieren für O Cent" gegen die Grundsätze der Preisangabenverordnung (PAngV) und damit gegen die §§ 3,4 Nr. 11 UWG verstößt und damit wettbewerbswidrig ist. Der amtliche Leitsatz des BGH lautet:

„Wird in einer an die Allgemeinheit gerichtete Werbeanzeige für einen Telefontarif mit der Angabe „Telefonieren für 0 Cent" geworben, so sind in der Anzeige die für die Bereitstellung des erforderlichen Telefonanschlusses aufzuwendenden Kosten sowie die monatlich anfallenden Grundgebühren für diesen Anschluss anzugeben..."

Der BGH ließ u.a. den Einwand nicht gelten, dass sich die Werbung angeblich erkennbar nur an die Kunden richten würde, die bereits einen entsprechenden DTAG-Anschluss hätten.

Urteil abrufbar unter: http://www.bundesgerichtshof.de/

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