Wegen des Skiunfalls des thüringischen Ministerpräsidenten Dieter Althaus ermittelt die Staatsanwaltschaft der österreichischen Stadt Leoben wegen fahrlässiger Tötung

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 03.01.2009

Kurz nach dem tödlichen Skiunfall (Fotoserie) auf der Riesneralm in der Steiermark hat die Staatsanwaltschaft der österreichischen Stadt Leoben Ermittlungen wegen fahrlässiger Tötung gegen den thüringischen Ministerpräsidenten Dieter Althaus aufgenommen. Fahrlässige Tötung kann in Österreich mit einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren bestraft werden (in Deutschland: höchstens fünf Jahre).

Nach Angaben eines Sprechers der Staatsanwaltschaft erfolgte die Obduktion der beim Unfall getöteten 41-jährigen Frau am Freitagabend. Die endgültigen Ergebnisse sollen am Montag vorliegen und dem bestellten Gutachter helfen, den Unfall zu rekonstruieren. Die Vernehmung von Althaus sei nicht dringend. Die Staatsanwaltschaft habe auch keine Einwände gegen die mögliche Ausreise des CDU-Ministerpräsidenten.

Über den Unfallhergang herrscht weiter Rätselraten. Die Behörden suchen nach wie vor nach Augenzeugen. Der Unfall ereignete sich bei guter Sicht in einem breiten Bereich, in dem zwei Pisten zusammengeführt werden. Nach den Pistenregeln hätte der Politiker "Vorfahrt" gehabt, ist aber auch verpflichtet gewesen, auf die Nutzer der langsameren Piste Rücksicht zu nehmen.

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36 Kommentare

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Besten Dank für den interessanten Link! Es bietet sich an, dass wir hier die Diskussion fortführen, ob eine Verteidigung durch Schweigen bereits zur Einstellung des Verfahrens führt. Der Aspekt, dass sich bislang keine Augenzeugen fanden, greift m.E. zu kurz.

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Eine Verteidigung durch Schweigen bringt ja nun nicht zwingend eine Verfahrenseinstellung. Die Unfallsituation kann offenbar gut rekonstruiert werden, auch ohne Augenzeugen. Damit kann sich aber eine Pflichtwidrigkeit - wie bei Prof. von Heintschel-Heinegg angedeutet - auch schon durch einen objektiv nachweisbaren Verstoß gegen die FIS Regeln ergeben. Denn: Die FIS-Regeln sind gerade klassisches Beispiel für die Definition einer unerlaubten Gefahrschaffung (s. Roxin, AT I, 4. Aufl., § 24, Rn. 18). Verteidigungsstrategisch muss beim Schweigen natürlich auch die katastrophale öffentliche Wirkung bei einem Ministerpräsidenten bedacht werden (natürlich bin ich flammender Anhänger von nemo tenetur, aber die Medien sind es nicht). Herr Althaus wird also aller Wahrscheinlichkeit nach nicht schweigen. Dass er sich allerdings nach einem schweren Schädel-Hirn-Trauma noch an den Unfall wird erinnern können, ist eher unwahrscheinlich. Die durch andere Blogs geisternden Verschwörungstheorien (Begleiter haben "gezielt" nichts gesehen etc.) sind weit hergeholt: Das ist offenbar nichts anderes als ein tragischer Unfall auf einer Skipiste gewesen, wie er alltäglich vorkommt, diesmal mit einer Person des öffentlichen Lebens; so tragisch das ist: nur deswegen findet das diesmal Beachtung.

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So wie ich es verstanden habe, soll ja wohl die Rechtsmedizin Näheres zum Zusammenstoß herausfinden. Ich vermute auch einmal, dass ein Gutachten zur Unfallrekonstruktion eingeholt wird. Sicher wird sich Herr Althaus erst einlassen, wenn er die Ergebnisse kennt. Das Schlimmste an einer Einlassung sind ja Wirdersprüche zu sonstigen Feststellungen...

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Hier gibt es ein Foto vom angeblichem Unfallort mit einer „Umkringelung“ an der der Zusammenstoß stattgefunden haben soll. Und ein Schutzgitter gezeigt. Der Kommentator bei Herrn Hoenig spricht ja auch von einer Unfallstelle „bergauf“. In den sehr polemischen Kommentaren in dem Blog dort (von denen ich mich distanziere, mir gehts bloß um das Foto) wird Herr Althaus schon schuldig gesprochen.

Falls das Foto dort den Unfallort tatsächlich einigermaßen genau wiedergibt, sieht es imho aber sehr schlecht für Herrn Althaus aus. Von „Vorfahrt“ wie im Artikel angedeutet dürfte dann keine Rede mehr sein. Es scheint dann eher alles auf „unangepasste Geschwindigkeit“ und „Unfallverursacher“ hinzudeuten.

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Ähnlich gibt Bild 3 der Fotoserie (Link in meinem ersten Beitrag) die Unfallstelle wieder. Da habe ich mich auch schon gefragt, wie konnte sich der Zusammenstoß an dieser Stelle ereignen?

Laut t-online spekuliert der "Spiegel" in der morgigen Ausgabe, ob der Politiker möglicherweise als "Geisterfahrer" in die Piste der getöteten Skifahrerin "hineingesteuert" sei: "Hatte Althaus bei seiner Abfahrt die Orientierung verloren, war er ein Stück durch das angrenzende Unterholz gekurvt? Oder ist er bewusst in den blauen Hang hineingesteuert, wie eine Art Geisterfahrer?"

Dass die Skifahrerin den Unfall verursacht habe, scheine "eher unwahrscheinlich", heisst es im "Spiegel". Auf dieser eher leichten Piste näherte sich die Frau der Kreuzung von links; Althaus kam von rechts, er war auf einer mittelschweren Piste unterwegs.

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Man soll ja nicht immer im Vorfeld spekulieren, dafür gibts ja die ermittelnden österreichischen Behörden, aber die zur Zeit gängigste (durchaus auch einleuchtende) Theorie ist wohl, dass Herr Althaus ziemlich (zu) schnell unterwegs war und an der Kreuzung weil er a) entweder die Kurve nicht mehr bekam, oder b) aus sonst einem Grund anhalten wollte, und darum nach links abgebogen ist um „bergauf“ an Geschwindigkeit zu verlieren.
Und dabei ist er wohl mit der Frau zusammengestoßen.
Wie Sie schon sagten, als eine Art „Geisterfahrer“.
Womit er wohl Unfallverursacher wäre.
Man wird sehen. Lange wird die Untersuchung wohl nicht dauern.

Im Anti-Spam-Text "spd2qpt". Was das wohl bedeuten soll? ;—)

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Eventuell hatte Herr Althaus auch versucht, am Pistenrand oberhalb der Einmündung zu halten und war dann (absichtlich oder unabsichtlich) in die Einmündung "hineingerutscht". Bei ungeübten Skifahrern sieht man das öfter, dass sie mit den Ski nicht sauber quer zum Hang stehen und deswegen unabsichtlich wieder losfahren.

Dazu würde auch passen, dass Herr Althaus offenbar im äußersten Grenzbereich seiner Piste unterwegs war: Eventuell wollte er die ersten Meter "hart am Hang" fahren, wo es nicht zu viel Gefälle gab. Auch das sieht man bei ungeübten Skifahrern öfter.

Laut den Medienberichten war Herr Althaus allerdings ein geübter Skifahrer, so dass auch diese Version nicht unbedingt wahrscheinlich ist.

Um zum Strafrecht zurückzukommen, ;-) falls sich herausstellt, dass der Tod auch auf einem Sorgfaltspflichtverstoß des Opfers beruht: Schließt das die Strafbarkeit von Althaus aus? Ab wie viel "Mitverschulden" beim Opfer entfällt der Gefahrzusammenhang?

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"falls sich herausstellt, dass der Tod auch auf einem Sorgfaltspflichtverstoß des Opfers beruht: Schließt das die Strafbarkeit von Althaus aus?"

Nein
Es würde strafmildernd wirken bzw. eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 153 ff StPO ermöglichen

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Entschuldigung
ich meinte die deutschen § 153 ff StPO
natürlich gilt hier österreichsiches Recht - nur da kenn ich mich nun überhaupt nicht aus.

und noch etwas:

"Nach den Pistenregeln hätte der Politiker “Vorfahrt” gehabt"

nach Lektüre der FIS-Regeln: Warum ist das so ?

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@simon möller: "falls sich herausstellt, dass der Tod auch auf einem Sorgfaltspflichtverstoß des Opfers beruht: Schließt das die Strafbarkeit von Althaus aus? Ab wie viel “Mitverschulden” beim Opfer entfällt der Gefahrzusammenhang?"
Die Frage ist gar nicht so leicht zu beantworten.
Die Sorgfaltspflichtverletzung des Opfers schließt die Strafbarkeit nach den allgemeinen Regeln für die Zurechnung nur dann aus, wenn bei Hinwegdenken des fahrlässigen Verhaltens des A der Erfolg ebenfalls eingetreten wäre. MaW müsste festgestellt werden, dass auch bei völlig sorgfaltsgemäßen Verhalten des A der Tod eingetreten wäre, das ist schlicht eine Frage an die Sachverständigen. Nach anderer Ansicht in der Literatur ist das ein Problem der Selbstgefährdung, es hängt also davon ab, inwieweit das Opfer eine eigene Gefährdung in Kauf genommen hat (das funktioniert aber richtigerweise nur bei Vorsatz des "Opfers", dann unterbricht aber das vorsätzliche Dazwischentreten den Zurechnungszusammenhang ohnehin, deshalb kein überzeugender Ansatz). Strafzumessungsrelevant wäre die Fahrlässigkeit des Opfers in jedem Fall, denn es hat den A dann ja ebenfalls gem. 229 StGB (natürlich deutsch, mit österreichischem Strafrecht kenne ich mich ebenfalls nicht aus) verletzt, es kann nur nicht mehr bestraft werden. Das wäre dann neben § 153 ff StPO uU auch ein Fall für 60 StGB. (ob es da eine österreichische Entsprechung gibt, ist mir unbekannt). Ich stimme corax i.Ü. zu, spekulieren sollte man nicht zu viel. Die Diskussion kann eh nur theoretisieren, weil der Sachverhalt schlicht noch unklar ist.

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T-online berichtet heute, dass sich am Samstag ein Zeuge gemeldet habe. Zum genauen Unfallhergang konnte er keine Angaben machen, jedoch habe er gesehen, wie die beiden Skifahrer nach dem Zusammenprall weggeschleudert wurden.

Zu den Spekulationen über den "merkwürdigen Fahrweg" von Althaus, der angesichts der Unfallstelle am äußersten linken Rand seiner Piste unterwegs gewesen sein muss, erklärte die Staatsanwaltschaft, es sei auch denkbar, dass er falsch abgebogen sei. Wie die Fahrlinie verlaufen sei, wisse man nicht.

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Hallo,

mal angenommen, der Althaus wird nun doch als fahrlässiger Totschläger befunden: Wie geht seine Karriere dann weiter? Zwar auch eine psychologische Frage, aber...

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Ich gehe davon aus, dass Althaus und die Frau nach dem Zusammenstoss nicht an dem Ort der Kollision zum liegen gekommen sind, sondern mehrere Meter in unterschiedliche Richtungen geschleudert wurden.
Was gibt dann das grüne Oval auf dem bekannten Unfallbild wieder ?
Den Ort der Kollision ?
Woher will die Polizei (stammt das eingezeichnte Oval von ihr?) den Ort der Kollision ohne Sachvertsändigen bestimmen ?

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Zur von Herrn Wutz aufgeworfenen Frage schreibt der SPIEGEL Nr. 2 vom 5.1.2009 auf S. 32 abschließend:

"Aber was auf die Erfurter Staatskanzlei zukommen kann, weiß man dort sehr wohl: Bilder der verstorbenen Slowakin, Bilder ihrer vier Kinder, womöglich öffentlichkeitswirksame Schadenersatzklagen der Angehörigen. Für den politischen Gegner bietet das genug Stoff, um das Image von Althaus zu ramponierten.

Und selbst wenn der Politiker in einigen Wochen vollkommen entlastet sein sollte: Der gläubige Politiker muss seelisch erst einmal verarbeiten, dass durch seinen Unfall vier Kinder Halbwaisen geworden sind."

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Mit Ausnahme, dass ein Politiker beteiligt ist, handelt es sich um einen Sachverhalt der tag täglich die StA´en (europaweit) beschäftigt.

Man warte das Ergebnis der SV-Gutachten ab und wird sodann klarer sehen. Der Verweis auf Halbwaisen und ein politisches Ende ist völlig fehl am Platze.

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kann ich mir nicht vorstellen, dass bilder der verstorbenen frau und ihrer kinder im wahlkampf gezielt eingesetzt würden - das ganze ist doch eine tragische geschichte, selbst wenn althaus eine teilschuld hätte.
sogar wiesheu war später noch minister, obwohl er sogar einen alkoholunfall mit todesfolge verursacht hat.

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Gestern war bei t-online zu lesen, dass der Anwalt des Ministerpräsidenten sich dahingehend geäußert hat, der Skiunfall sei bei aller Tragik besser rekonstruierbar als vergleichbare Fälle. Mittlerweile habe er alle Unterlagen vorliegen - bis auf die Zeugenaussage. Mit seinem Mandanten habe er noch nicht sprechen können.

Es mag sein, dass der Unfall nach Aktenlage besser rekonstruierbar als andere Fälle ist. Nur: So so richtig kann ich mir das bei dem gegenwärtigen Kenntnisstand, den die Öffentlichkeit hat, nicht vorstellen. Wenn die "mutige" Aussage so nicht stimmmen sollte, dann war das mit Blick auf die Medienöffentlichkeit allerdings kontraproduktiv. Auch wenn mir die Erfahrung als Rechtsanwalt in solchen Fällen fehlt, fände ich es wichtig, neben der Anteilnahme Fürsorge für die Hinterbliebenen zu entwickeln. So wie es Frau Althaus getan hat, als sie an der Beerdigung teilnahm.

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Danke für die beiden Antworten!

Als Nachtrag zu meiner Frage: Ich habe gerade gelesen, dass der BGH in der (auch im Beck-Blog besprochenen) Entscheidung zum illegalen Autorennen die angesprochene Konstellation am Rande gestreift hat (letzter Satz):

> "Auch eine – vom Landgericht angenommene – der Selbstgefährdung gleichzustellende Fremdgefährdung bzw. -schädigung liegt nicht vor (hierzu Roxin in Gallas-FS 1973 S. 241, 252; ders. NStZ 1984, 411, 412; ders. Strafrecht AT-1, 1997, § 11 Rdn. 107). Diese kann nicht allein damit begründet werden, dass es weitgehend vom Zufall abhing, wer im konkreten Fall Fahrer und wer Beifahrer war. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Situation beim Schadenseintritt. Ob diese Grundsätze in gleicher Weise Geltung hätten, wenn die an einem riskanten Unternehmen Beteiligten ein in etwa gleiches Maß an Tatherrschaft besessen hätten (hier die beiden Fahrer der am Rennen beteiligten Fahrzeuge im Verhältnis untereinander), hat der Senat nicht zu entscheiden, (...)."

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Sehr geehrter Herr Möller,

Ihr Beitrag ist wohl "verrutscht" und beim falschen Thema gelandet. Bitte überprüfen Sie. Ohne Ihre Zustimmung will ich ihren Beitrag nicht "verschieben".

Mit freundlichen Grüssen
Bernd von Heintschel-Heinegg

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Hallo Herr von Heintschel-Heinegg,

der Kommentar steht absichtlich an dieser Stelle. Ich bezog mich auf eine Frage von mir, die ich hier im Kommentarthread gestellt hatte:

"Falls sich herausstellt, dass der Tod auch auf einem Sorgfaltspflichtverstoß des Opfers beruht: Schließt das die Strafbarkeit von Althaus aus? Ab wie viel “Mitverschulden” beim Opfer entfällt der Gefahrzusammenhang?"

Dr. Knauer hatte oben auf die Frage geantwortet, es komme ein Ausschluss nach der Fallgruppe der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung in Frage. Ich denke, hier kann man aber auch über eine einverständliche Fremdgefährdung nachdenken; nämlich dann, wenn man davon ausgeht, dass beide Skifahrer (wie die beiden angesprochenen Autofahrer) "Fahrlässigkeitsherrschaft" hatten. Wenn ich die zitierte Stelle aus dem BGH-Urteil richtig verstehe, hat der BGH genau diese Konstellation angesprochen. Ich dachte, es ist in diesem Zusammenhang interessant, daher hatte ich das Zitat hier ergänzt.

Danke aber für die aufmerksame Kommentar-Moderation! :-)

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Sehr geehrter Herr Möller,

nachdem Sie mich auzsdrücklich ansprechen: ich meine, dass die Konstellation des genannten Urteils nicht passt, denn die dort gemeinten beiden "Autobahnrennfahrer" hatten ja ein gemeinsames Handlungsprojekt iSd der neueren Lehre von der Fahrlässigen Mittäterschaft (S. Fischer, 56 Aufl., § 25, Rn. 25), welches unsere Schifahrer sicher nicht hatten. Dafür hätten sie zB sich gemeinsam auf selbst- oder fremdgefährdende Weise den Hang hinunterstürzen müssen. IÜ lehrt das genannte Urteil ja wieder, dass die Fremdgefährdung beim Tötungsdelikt ein Problem ist, denn in die eigene Tötung kann nicht strafbarkeitsausschließend eingewilligt werden, die Teilnahme an der Selbsttötung ist dagegen straflos. Beste Grüße,
Dr. Christoph Knauer

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Sehr geehrter Herr Möller, sehr geehrter Herr Ballmann,

zunächst: Da zeigt sich, wie schnell Mißverständnisse entstehen. Ihre Frage, sehr geehrter Herrn Möller, würde ich überstimmend mit Herrn Dr. Knauer beantworten.

Bei Ihnen, sehr geehrter Herr Ballmann, bedanke ich mich für den aktuellen Link über die mögliche Entwicklung in diesem Verfahren. Die Information war mir noch nicht bekannt.

Mit freundlichen Grüssen
Bernd von Heintschel-Heinegg

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Die "NJW-Entscheidung der Woche" passt zur aktuellen Diskussion um die Sicherheit auf den Skipisten. Das OLG Hamm (Urteil vom 5.11.2008 Az. I-13 U 81708) hat einem Unfallopfer Schadenersatz bewilligt, weil der Skiunfall durch die unzureichende Beachtung der am Unfallort als Verkehrsrecht maßgeblichen FIS-Regeln verursacht worden sei . Zum Verhängnis wurden dem Beklagten insbesondere die FIS-Regeln 1 bis 4:

1. Rücksicht auf die anderen Skifahrer und Snowboarder. Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.

2. Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise. Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.

3. Wahl der Fahrspur. Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur zu wählen, dass wir vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.

4. Überholen. Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand,der dem überholten Skifahrer und Snowboarder für all seine Bewegungen genügend Raum lässt.

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Seit heute gibt es im Internet „Meldungen“ wonach Herr Althaus dazu bereit sein soll „Schmerzensgeld/Schadenersatz“ an die Angehörigen der verstorbenen Unfallbeteiligten zu zahlen. Teilweise wird ihm das auch schon wieder negativ als „Freikaufversuch“ ausgelegt.

Belegbare Quellen hab ich dafür keine.

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@ corax

Wie dem auch sei, finde ich für die Anwältin/den Anwalt die von Ihnen aufgeworfene Frage sehr interessant, wie bzw. was man nach aussen kommuniziert (siehe meinen Beitrag vom 9.1.2009).

In NJW 2009 Heft 3 schrieb der Pressesprecher und Krisenberater vonn mediXtra Herr Andreas Frädrich unter NJW-Rubrikenmarkt zu dem Thema "Medien als Partner, nicht als Gegner verstehen - Krisenkommunikation statt Kommunikationskrise" für mich überzeugend u.a. folgendes:"In einer Krise geht es zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr darum, recht zu behalten, die Unschuld zu beweisen oder einem Prozess zu gewinnen. Es geht vielmehr um Vertrauen, Glaubwürdigkeit, Authentizität, Identität, Loyalität und Emotionen."

Trotz der möglichen Präjudizwirkung würde ich persönlich das Vorgehen, so wie geschildert, für richtig halten. Nochmals Frädrich: "Prozess gewonnen, Mandant in der öffentlichen Meinung erledigt."

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Passieren wird hier nicht viel. In Thüringen dreht Recht anders.
1. Schon verwunderlich - Althaus ist wieder klar im Kopf und lässt sich uber viele Vorgänge von der Staatskanzlei informieren. Auf der anderen Seite ist er angeblich nicht vernehmungsfähig. Mal unter uns, jedem Normalo-Bürger wäre der Prozeß schon längst gemacht worden.

2. Althaus will in die Politik zurück. Wie verschoben und abgrundtief schlecht muss das Rechtsverständnis dieser Leute, auch um Althaus herum, sein, die so tun als ob nix gewesen wäre. Ekelhaft! Schon vergessen? Eine Frau ist tödlich verunglückt und Althaus trägt offensichtlich eine Schuld - wie schwer auch immer.

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