Lobbyist Dieter Holzer muss in Deutschland in Haft - Verfassungsbeschwerde gegen Vollstreckung einer im Ausland verhängten Freiheitsstrafe ohne Bewährung erfolglos

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 03.02.2009

Der wegen Schmiergeldzahlungen in der Leuna-Affäre von einem französischen Gericht  verurteilte Lobbyist Dieter Holzer muss seine Haftstrafe in Deutschland antreten. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 14.1.2009  - 2 BvR 1492/08 - seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Die zuständigen Strafgerichte hatten es abgelehnt, die Vollstreckung der gegen den Beschwerdeführer in Frankreich verhängten vollstreckbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten in Deutschland zur Bewährung auszusetzen. Dies verstößt nicht gegen das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers, so das BVerfG. Bei der Anwendung der einschlägigen innerstaatlichen und völkerrechtlichen Regeln über die Rechtshilfe im Bereich der Vollstreckungsübernahme sei den Gerichten ein verfassungsrechtlich erheblicher Rechtsfehler nicht unterlaufen, zumal es an einer § 56 StGB entsprechenden Vorschrift über die primäre Bewährungsaussetzung in diesem Bereich fehle. Ob es das Freiheitsgrundrecht möglicherweise gebiete, die hinsichtlich der Strafaussetzungsfrage im Rechtshilferecht bestehende Lücke durch eine Rechtsfortbildung zu füllen, hat die Kammer nicht abschließend geprüft, weil die Verfassungsbeschwerde insoweit den Begründungsanforderungen nicht genügte.

Holzer war schon 2008 vom Landgericht Augsburg wegen einer falschen Aussage und Fluchthilfe für den ehemaligen Rüstungsstaatssekretär Holger Pfahls zu einer Bewährungsstrafe von neun Monaten verurteilt worden.

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