Dienstwagen: 1 % Regelung bezieht sich auch auf nachträgliche Fahrzeugumrüstung auf Gasbetrieb

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.03.2009

Einmal mehr ein Fall aus dem Steuerrecht, der mit der Fahrzeugnutzung zusammenhängt: Die Fahrzeugumrüstung eines Dienstwagens auf Gasbetrieb erhöht nach einem Urteil des FG Münster (Urteil vom 23.01.2009 - 10 K 1666/07 L) die Bemessungsgrundlage für Ein-Prozent-Regelung, so meldet beck-aktuell heute (hier auszugsweise aus der Meldung):

"...Der Zehnte Senat des Finanzgerichts Münster trat der Auffassung des Arbeitgebers entgegen. Er qualifizierte die Aufwendungen für die Umrüstung als Sonderausstattung, die zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Regelung führt. Die Gasanlage sei ein zusätzliches Ausstattungsmerkmal der Fahrzeuge. Sie ersetze nicht den regulären Benzinbetrieb, sondern ermögliche, die Fahrzeuge alternativ mit Flüssiggas zu führen. Entscheidend sei, dass der Gasantrieb allein dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der überlassenen Fahrzeuge diene und – anders als beispielsweise ein Autotelefon – untrennbar mit der Nutzung der Fahrzeuge verbunden sei.

Auch verbiete – so der Senat weiter – die vereinfachende und typisierende Ein-Prozent-Regelung, Kosten für einzelne Ausstattungsmerkmale des Fahrzeugs unberücksichtigt zu lassen, nur weil dem Arbeitnehmer insoweit kein unmittelbarer eigener Vorteil zufließe. Der Lohnsteuer unterworfen werde die private Nutzbarkeit des gesamten Fahrzeugs. Die Ein-Prozent-Regelung knüpfe ausschließlich an den objektiven Wert des Fahrzeugs und nicht an den Nutzen aus Sicht des Arbeitnehmers an."

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