Alles wird teurer - nur nicht das Versäumnisurteil!

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 17.07.2009

Eine deutliche Verbesserung gegenüber dem früheren Rechtszustand unter der Geltung der BRAGO bringt das RVG für die säumige Prozesspartei, wenn sie im Rechtsstreit am Ende obsiegt. Wird beispielsweise ein Versäumnisurteil nach schriftlichem Vorverfahren im Endurteil aufgehoben, zählt die 0,5 Terminsgebühr für das Versäumnisurteil nach Nr. 3105 VV RVG nicht zu den Kosten der Säumnis im Sinne des § 344 ZPO, weil die Gebühr nach Nr. 3105 VV RVG in der höheren Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV aufgegangen ist, so zutreffend das AG Bremen im Beschluss vom 19. Juni 2009, -23 C 385/07.

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