Schweinegrippe und Arbeitsrecht

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 03.10.2009
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtArbeitsrechtSchweinegrippePandemie1|3106 Aufrufe

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist sich sicher, dass die sog. Schweinegrippe  im Herbst über Deutschland kommt (vgl. Welt-Online v. 22.6.2009). Jeder Dritte werde erkranken. Die Epidemie sei unvermeidbar, sagen auch führende Virologen. Tausende hätten die Krankheit jetzt schon, ohne es zu merken. Komme eine saisonale Grippe hinzu, könnte es gefährlich werden. Vor diesem Szenario sollte sich auch die Arbeitswelt Gedanken machen, wie sie angemessen auf den zu erwartenden Anstieg der Erkrankungen reagieren will. Dies geschieht allerdings nur sehr zögerlich. Insbesondere kleinere oder mittelständische Unternehmen ignorieren das Thema weitestgehend. "Dabei gibt es in den Betrieben keinen Grund, die Sache auf die leichte Schulter zu nehmen", meint auch Thomas Prinz, Jurist beim Bundesverband der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA). Er rät zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen, in denen die wichtigsten Maßnahmen festgelegt werden sollten. Es stellen sich in diesem Zusammenhang zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen, zu denen in neuerer Zeit auch einige instruktive Beiträge in juristischen Fachzeitschriften (Steinau-Steinrück/Mosch, NJW-Spezial 2009, 578; Falter, BB 2009, 1974, Schmidt/Novara, BB 2009, 1817) erschienen sind. Über einige wichtige Punkte besteht weitgehend Einigkeit: Allein der Umstand, dass die Schweinegrippe sich pandemisch ausbreitet, berechtigt den Arbeitnehmer noch nicht, sicherheitshalber der Arbeit fernzubleiben. Auch wenn er ein erhöhtes Ansteckungsrisiko eingeht - ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht hat er nicht. Selbstverständlich muss ihm, wenn er aufgrund einer Infektion arbeitsunfähig erkrankt, seine bisherige Vergütung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz für sechs Wochen weitergezahlt werden. Beschäftigungsverbote kann der Arbeitgeber seinerseits nur für Orte aussprechen, an denen sich besonders gefährdete Personen aufhalten (z.B. Krankenhäuser, Altenheime, Kindergärten). Arbeitgeber sind im übrigen aufgrund ihrer Fürsorgepflicht gehalten, besondere Hygienevorkehrungen zu trefffen. Zwar darf er die Arbeitnehmer nicht zu Impfungen verpflichten, wohl aber kann er vorschreiben, Schutzmasken zu tragen, Desinfektionsmittel zu benutzen und das Händeschütteln zu unterlassen. Arbeitnehmer, bei denen Verdachtsmomente für eine Erkrankung vorliegen, kann der Arbeitgeber nach Hause schicken, wobei dem betroffenen Arbeitnehmer kein Vergütungsausfall entstehen darf.

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1 Kommentar

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Händeschüttel darf tatsächlich verboten werden? Ich dachte, dass würde zu sehr in Art. 2 GG für beide Händeschüttler eingreifen!

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