Wenn Beschwerde, dann aber gegen den richtigen Beschluss

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 06.12.2010
Rechtsgebiete: BeschwerdeAbtrennungFamilienrecht|6256 Aufrufe

Nach Anwaltswechsel, Akteneinsicht und abgelehnter Terminsverschiebung hatte der Antragsteller im Termin einen Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung nachehelichen Unterhalts gestellt und die Behandlung als Folgesache beantragt. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat den Schriftsatz als zugestellt entgegen genommen, zugleich aber die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Scheidungsverbund als verspätet gerügt.

Das FamG schied die Ehe und setzte des Va aus. Mit einem gesonderten Beschluss zur Geschäftsnummer 63 F 3768/10 UE hat das Familiengericht folgende Anordnung getroffen:

„1. Der Antrag vom 14.09.2010 wird als selbstständiges Familienstreitverfahren zum o. g. Geschäftszeichen geführt, da der Antrag wegen Versäumung der in § 137 II S. 1 FamFG bestimmten Frist keine Folgesache der Scheidung ist.

2. Das Verfahren wird gemäß §§ 113 I Satz 2 FamFG, 148 ZPO bis zum Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung im Verfahren 63 F 4509/09 S ausgesetzt.“

Gegen diesen Beschluss (nicht etwa gegen den Scheidungsbeschluss) legte der Antragsteller Beschwerde ein.

Diese Beschwerde ist unzulässig, sagt das OLG Bremen.

Wie zu verfahren ist, wenn die 2-Wochenfrist des § 137 II FamFG nicht eingehalten wird, ist im Gestz nicht geregelt und demgemäß strittig:

  • Zum Teil wird vertreten, eine nicht rechtzeitig anhängig gemachte Folgesache sei als isoliertes Verfahren zu führen, ohne dass es einer Abtrennung bedürfe (Keidel/Weber § 137 FamFG RN 20)
  • Andere meinen, es bedürfe einer förmlichen Abtrennung (Götz NJW 2010, 897)
  • Schließlich gibt es die Auiffassung,der verspätet eingereichte Folgesachenantrag sei im Rahmen der Verbundentscheidung als unzulässig zurückzuweisen (Markwardt, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, § 137 FamFG RN 16

Jedenfalls aber ist eine Abtrennung gemäß § 140 VI FamFG nicht gesondert anfechtbar. Wenn der Antragsteller der Auffassung war, sein Antrag sei nicht verspätet im Sinne des § 137 II FamFG gewesen, so hätte er gegen den Scheidungsbeschluss Beschwerde einlegen müssen.

OLG Bremen v. 22.11.10 - 4 WF 151/10

 

 

 

 

 

 

 

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