Soziale Kompetenz des Insolvenzverwalters gefragt
von , veröffentlicht am 30.12.2010Die Aufgaben eines Insolvenzverwalters sind vielfältig, eine wichtige Facette hat der BGH im Beschluss vom 25.11.2010 - VII ZB 71/08 - beleuchtet. Nach § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO erhält Prozesskostenhilfe eine Partei kraft Amtes dann, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlichen Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. In dem vom BGH entschiedenen Fall stand der Insolvenzverwalter vor dem Problem, dass er versuchen musste, die Finanzierung der Prozessführung durch 26 Gläubiger zu erreichen. Nach dem BGH zwingt dies allein nicht zur Gewährung von Prozesskostenhilfe. Derartige Tätigkeiten seien von den allgemeinen Aufgaben des Insolvenzverwalters gedeckt, es spiele daher auch keine Rolle, dass er hierfür kein besonderes Honorar erhalte.
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