Warnung zu Silvester: Fahrradfahrverbot droht nach Trunkenheitsfahrt!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 31.12.2010

Irgendwie ist ja sicher schon jeder mal betrunken mit dem Rad unterwegs gewesen. Nur wenigen ist bekannt, dass man nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem Rad bei 1,6 Promille oder mehr auch auf verwaltungsrechtlichem Wege Probleme mit seiner Fahrerlaubnis haben kann, weil oft eine MPU verlangt wird! § 316 StGB ist daneben natürlich auch noch erfülllt.

Das "Radfahrverbot" ist dagegen noch weniger bekannt (hier aus Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 6.10.2010 - 2 B 1076/10):

"....Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von nicht erlaubnispflichtigen Fahrzeugen oder das Führen von Tieren zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweist. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV gemäß § 3 Abs. 2 FeV entsprechend Anwendung, um Eignungszweifel zu klären bzw. eine behördliche Entscheidung über die Untersagung, Beschränkung oder die Anordnung von Auflagen vorzubereiten. Zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV dann zwingend, d. h. ohne dass ihr ein Ermessen eingeräumt wäre, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde...."

 

 

Der Leitsatz der Entscheidung:

"Hat ein Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, so bestehen berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen eines nicht erlaubnispflichtigen Fahrzeugs, die eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gem. §§ 3 Abs. 2, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV rechtfertigen. Dies gilt auch bei einem sog. Ersttäter, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist (a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2009 - 10 B 10930/09 -, DAR 2010, 35 = NZV 2010, 54 = NJW 2010, 457 = BA 46, 437)."

Für besorgte Leser: Dieser Artikel ist vorproduziert. Ich wünsche einen guten Start in 2011!

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6 Kommentare

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Für 1,6 Promille muss man allerdings auch ganz ordentlich bechern. Ich glaube, aus dem Alter bin ich eh inzwischen raus ...

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...  unbestätigten Berichten zufolge soll es auch vereinzelt Radfahrer geben, die sich an so ein Fahrradfahrverbot halten. Man vermutet, es handelt sich dabei ausschließlich um deutsche Richter und Beamte. 

KHB-10999 schrieb:

...  unbestätigten Berichten zufolge soll es auch vereinzelt Radfahrer geben, die sich an so ein Fahrradfahrverbot halten. Man vermutet, es handelt sich dabei ausschließlich um deutsche Richter und Beamte. 

Vielleicht reicht das Geld nach dem fälligen Disziplinarverfahren wegen der Alkoholfahrt nur noch für Schuhe.

1,6 Promille im Straßenverkehr sind jedenfalls zuviel, um einfach darüber hinwegzusehen.

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Denkt man in die Richtung weiter, in die der Leitsatz hinweist, so müsste ab etwa 2,0 Promille festgestellt werden, dass man grundsätzlich ungeeignet zur Teilnahme am Straßenverkehr ist - auch als Fußgänger. Eine MPU wäre zwingend anzuordnen und ein entsprechender Hausarrest ließe sich mit elektronischen Fußfesseln überwachen.

 

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