Praktische Auswirkungen der längeren Verjährungsfristen

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 15.02.2011

Seit Dezember 2010 hat sich die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen Vorstände und Aufsichtsräte von börsennotierten Gesellschaften sowie von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans von Kreditinstituten von bisher 5 auf nun 10 Jahre verdoppelt.

Nicht nur hinsichtlich der zeitlich längeren Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen stellt dies eine beträchtliche Verschärfung der Haftung dar. Auch ist rein praktisch gesehen, der erforderliche Entlastungsbeweis, dass keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen wurde, für einen zurückliegenden Zeitraum von rund 10 Jahren meist schwer zu führen. Hier kommt der Dokumentation von Entscheidungen sowie der Aufbewahrung entsprechender Unterlagen eine entscheidende Bedeutung zu. Zumal die Verjährungsfrist die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist von regelmäßig 6 Jahren gemäß § 257 HGB überschreitet. Daneben kann die Verlängerung der Verjährungsfrist häufig auch zu Deckungslücken in der D&O-Versicherung von versicherten Organen führen.

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