Die Einigungsgebühr kann man nicht "sparen"

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 19.02.2011

Mit der hin und wieder zu beobachtenden Praxis, zur Vermeidung weiterer Kosten einen Prozess dergestalt zu beenden, lässt die  Klage teilweise anerkannt und teilweise zurückgenommen wird, hat sich das OLG Stuttgart im Beschluss vom 10. 02. 2011 - 8 W 4 /11- beschäftigt. Zu Recht hat sich das Gericht auf den Standpunkt gestellt, dass dann, wenn die Klage teilweise anerkannt und teilweise zurückgenommen wird, eine Einigungsgebühr entsteht, wenn diese Verfahrenserledigung zwischen den Parteien vereinbart wurde und es sich deshalb nicht um die Vornahme von Prozesshandlungen unabhängig von der Erklärung der anderen Partei handelt. Im konkreten Fall hatten die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie Mitteilung der vorläufigen Rechtsauffassung des Gerichts im Anschluss an eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung zur Verfahrensbeendigung  die Erklärungen abgegeben, dass durch den Beklagten die Widerklage zurückgenommen und Klageantrag 1 anerkannt sowie durch den Kläger Klageantrag 2 (Zinsen) zurückgenommen wird.

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