Gibt es in einem Termin mehrere Terminsgebühren?
von , veröffentlicht am 01.03.2011
Diese Frage hat das LSG Bayern im Urteil vom 07.01.2011 – L 15 B 939/08 SF KO – zu Unrecht bejaht. In einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz wurde im Erörterungstermin das zu diesem Termin nicht terminierte Hauptsacheverfahren ebenfalls erörtert und mitverglichen. Das LSG Bayern sprach im erwähnten Urteil sowohl im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als auch im Hauptsacheverfahren eine Terminsgebühr und eine Einigungsgebühr zu, dass für das Hauptsacheverfahren im Erörterungstermin keine förmliche Ladung ergangen sei und der Sitzungsniederschrift das diesbezügliche Aktenzeichen fehle, sei unschädlich. Richtig wäre es jedoch gewesen, unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens von Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angemessen zu erhöhen.
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