Katzencontent

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 12.04.2011

Die beteiligten Eheleute hatten sich in einem einstweiligen Anordnungsverfahren um den Verbleib zweier Katzen gestritten. Nach einer Einigung setze das FamGericht den Verfahrenswert auf 600 € fest.

Das war dem Anwalt des Ehemannes zu wenig und er legte Beschwerde ein.

Zunächst hatte das OLG zu klären, um es sich um eine Teilung von Haushaltsgegenständen handelte:

Da es sich in vorliegender Angelegenheit nicht um ein Verfahren in Haushaltssachen sondern um eine sonstige Familienstreitsache handelt, sind die Wertvorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar. Ein Verfahren in Haushaltsgegenständen scheidet schon deswegen aus, weil sich beide beteiligten Eheleute jeweils auf ihr Alleineigentum an den Katzen berufen. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin ... nunmehr gemeinsames Eigentum vorträgt, steht dieser Vortrag in krassem Widerspruch der beteiligten geschiedenen Eheleute zu ihren bisherigen Darlegungen, in denen sich diese auf ihr jeweiliges Eigentum beriefen. So hat die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner habe die Katzen erworben und ihr geschenkt. Der Antragsgegner hat behauptet, er habe die Katzen bereits vor der Eheschließung zu alleinigem Eigentum erworben. Gemeinsames Eigentum scheidet damit aus. Der neue Vortrag erscheint nicht glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als auch in dem Anwaltsvergleich unter Ziffer 1 geregelt ist, dass "die streitgegenständlichen Katzen im Eigentum des Herrn D. verbleiben". Daher braucht die Streitfrage nicht entschieden zu werden, ob Haustiere Haushaltsgegenstände sein können. Die Anwendung der Vorschriften über das Verfahren in Haushaltssachen nach §§ 1568 b BGB, 200 ff. BGB scheitert auch daran, dass sich die beteiligten geschiedenen Eheleute bereits vorher über den Umgang mit den Katzen geeinigt hatten und für eine Teilung bzw. Zuweisung von Haushaltsgegenständen, so denn die Katzen als solche behandelt werden können, gar kein Raum mehr ist.

Sodann zur Streitwertfestsetzung:

Geht man von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit aus und berücksichtigt man den materiellen Wert der beiden Katzen, die von einem Tierheim zu einem Preis von jeweils 44,00 € erworben wurden, so kann auch unter dem Billigkeitsgesichtspunkt in § 42 Abs. 1 FamGKG der Verfahrenswert nicht höher als die festgesetzten 600,00 € betragen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der weiteren Wertvorschriften des FamGKG zu familienrechtlichen Angelegenheiten. So beträgt der Regelstreitwert in einer Kindschaftssache, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge betrifft, 3.000,00 €. Selbst wenn man das erhöhte Interesse der Antragstellerin an der Herausgabe der beiden Katzen berücksichtigt, erscheint bei der sicherlich geringeren Bedeutung von Haustieren gegenüber Kindern ein Verfahrenswert von maximal 1.000,00 € für die Hauptsache ausreichend und angemessen. Damit ist aber die Beschwerdeführerin nicht beschwert, wenn das Familiengericht den Verfahrenswert des einstweiligen Anordnungsverfahrens auf bis zu 600,00 € festgesetzt hat. Zu berücksichtigen ist nämlich weiter § 41 FamGKG, der für das einstweilige Anordnungsverfahren regelt, dass der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen ist und regelmäßig von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes auszugehen ist.

 

OLG Köln v. 14.03.2011 - 4 WF 40/11

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