Keine Terminsgebühr für schuldlos verpassten Termin
von , veröffentlicht am 28.07.2011
Das OLG Oldenburg hat sich im Beschluss vom 11.02.2011 – 11 WF 25/11 – mit der Frage befasst, ob dem Anwalt auch dann eine Terminsgebühr zusteht, wenn er zwar zum angesetzten Zeitpunkt bei Gericht erscheint, den Termin aber verpasst hat, weil das Gericht die Verhandlung vor dem angesetzten Zeitpunkt begonnen hat. Das OLG Oldenburg gab der Beschwerde des Bezirksrevisors, der sich gegen die Festsetzung der Terminsgebühr wandte, recht, aus welchem Grund die Verfahrensbevollmächtigte an dem Termin nicht teilgenommen habe, sei für das Vergütungsfestsetzungsverfahren unbeachtlich. Immerhin wurden Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld und Parkgebühren erstattet. Formal mag die Begründung der Entscheidung des OLG Oldenburg zutreffend sein, materiell bleibt jedoch ein deutliches Unbehagen, und gilt der Grundsatz des fairen Verfahrens nur für die Parteien?
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5 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenDetlef Burhoff kommentiert am Permanenter Link
tja, da haben es die Strafrechtlecher mal besser; s. Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG
Guy Fawkes kommentiert am Permanenter Link
Warum übernimmt das Gericht nicht die, durch seine Entscheidung verursachten Kosten?
klabauter kommentiert am Permanenter Link
@Michael Langhans: Weil es Terminsgebühr heißt und nicht Terminsvorbereitungsgebühr? Und die sachgerechte Einarbeitung ist eben durch die Verfahrensgebühr abgedeckt.
Detlef Burhoff kommentiert am Permanenter Link
@ RA Langhans: Im Strafrecht wird es von der h.M. zutreffend anders gesehen.
Hans kommentiert am Permanenter Link
@klabauter:
Das ist aber nicht besonders logisch, da Gerichtstermine (Ausnahme: Strafverfahren) in der Regel recht kurz sind, häufig nur Minuten, selten länger als ein, zwei Stunde dauern. Für das bloße Erscheinen und die Entgegennahme der Rechtsauffassung des Gerichts erhält der Anwalt eine fast genauso hohe Gebühr wie für das übrige Verfahren. Überhaupt sind die Gebühren völlig losgelöst von jedem Arbeitsaufwand. Nicht gerade gerade gerecht. Das wirkt sich manchmal zum Nachteil des Mandanten, manchmal zum Nachteil des Anwalts aus. Der erstgenannte Fall tritt ein, wenn ein Schriftsatz von wenigen Zeilen genügt, um die Sache zu erledigen (15 Minuten Arbeit, volle Gebühren aus dem vielleicht recht hohen Streitwert), der zweite Fall, wenn der Anwalt dutzende oder gar hunderte von Stunden investieren muß, um den Fall zu bearbeiten (mickrige Gebühren für geringen Streitwert).