Geschmackssache - Flecki schlägt Paula - Oetker verliert im Puddingstreit

von Fabian Reinholz, veröffentlicht am 01.03.2012

LG Düsseldorf verneint designrechtliche Ansprüche im Streit zweier Puddinghersteller.

Noch vor kurzem habe ich hier im Blog auf diesen schönen Rechtsstreit hingewiesen.

Die Dr. Oetker KG vertreibt seit mehreren Jahren einen Vanille-Schoko-Pudding namens "Paula". Schoko- und Vanillebestandteile des Puddings sind so vermischt, dass der Pudding von außen betrachtet an das Fell einer Kuh erinnert. Aldi vertreibt unter dem Namen "Flecki" einen sehr ähnlichen Vanille-Schoko-Pudding mit Vanilleflecken umrahmt von Schokpudding.

Dr. Oetker beruft sich auf ein eingetragenes europäisches Design (auch "Geschmacksmuster" genannt, was aber mit Geschmack nichts zu tun hat!) an dem Fleckenpudding und sieht dieses Recht durch den Vertrieb des ALDI-Puddings verletzt. Ferner bereif sich Dr. Oetker auf die Verletzung von Wettbewerbsrecht. Dr. Oetker hat daher beim LG Düsseldorf per einstweiliger Verfügung den Verbot des Vetriebs beantragt. Das LG Düsseldorf hat die einstweilige Verfügung heute zurückgewiesen.

Grundsätzlich - so das Gericht - müsse es einem Wettbewerber möglich sein, ein Milchprodukt zur kindgerechten Gestaltung in die Nähe einer Kuh und deren Fell zu bringen. Dann müsse aber sichergestellt sein, dass der Verbraucher nicht über den Hersteller des Puddings getäuscht werde. Der Verbraucher müsse also erkennen können, ob er "Paula" oder "Flecki" kauft. Dies sei durch die abweichende Detailgestaltung der beiden Puddinge gewährleistet.

Die Richter meinen, Geschmacksmuster und ALDI-Pudding seien im Gesamteindruck nicht übereinstimmend. Zwar sei "Flecki" in der Seitenansicht ähnlich gefleckt wie das Geschmacksmuster, in der Draufsicht (also Vogelperspektive) jedoch - vom Geschmacksmuster deutlich abweichend - nämlich nahezu einfarbig. Bestandteil des von Dr. Oetker geschützten Puddingdesigns war nämlich auch die "Draufsicht". Auch diese war - im Gegensatz zum ALDI-Pudding - fleckig. Ob Dr. Oetker bei der Festlegung des Designschutzes daher so glücklich agiert hat? Denn die Draufsicht kann der Nutzer in der Regel erst wahrnehmen, wenn er den Pudding gekauft hat. Jedes Konkurrenzprodukt kann daher durch Übernahme der Gestaltung in der Außenansicht eine (womöglich gewollte) Ähnlichkeit herstellen und die notwenige Unterscheidung durch eine Gestaltung herstellen, die der Käufer jedenfalls im Ladengeschäft nicht wahrnehmen kann.

Mehr zum Fall: hier.

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Über die mündliche Verhandlung am 26.06.2012 vor dem OLG Düsseldorf berichtet u.a. Welt Online. Der Vorsitzende Richter Wilhelm Berneke wird mit den Worten zitiert, der Senat habe große Schwierigkeiten, im Erscheinungsbild des "Flecki"-Kinderpuddings eine Verletzung des europaweit geschützten "Paula"-Designs zu sehen.

Die Entscheidung soll am 24.07.2012 verkündet werden.

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