Schon wieder ein "Stromdiebstahl"

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 18.06.2012

Bereits vor längerer Zeit hatte ich hier im BeckBlog über eine fristlose Kündigung wegen "Stromdiebstahls" berichtet: Der Arbeitnehmer hatte sein Mobiltelefon im Betrieb aufgeladen.

Jetzt hatte das Landesarbeitsgericht Köln einen vergleichbaren Fall zu entscheiden: Der Arbeitgeber hatte die Kündigung u.a. darauf gestützt, dass der Arbeitnehmer ihm Strom entzogen hatte, um den Akku seines privaten Rasierapparats zu befüllen. Das reichte natürlich nicht für die Kündigung, ebenso wenig (aber schon kritischer), dass der Angestellte seinen Arbeitsplatz eine Stunde zu früh verlassen hatte. Allerdings konnte der Arbeitgeber diesbezüglich keinerlei betriebliche Störungen vortragen, sodass eine Abmahnung sicher ausreichend gewesen wäre (LAG Köln, Urt. vom 20.01.2012 - 3 Sa 408/11).

Das Verfahren hatte noch eine Besonderheit: Eigentlich war der Kündigungsrechtsstreit bereits durch Vergleich erledigt worden. Diesen hatte der Arbeitgeber aber wegen arglistiger Täuschung angefochten (§ 123 Abs. 1 BGB), nachdem er erfahren hatte, dass der Arbeitnehmer im Rahmen der gerichtlichen Vergleichsgespräche den erzielten Zwischenverdienst bewusst zu niedrig angegeben hatte. Daher musste das Verfahren fortgeführt werden.

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