Halbe Haftung, volle Kosten? Sachverständigenkosten uneingeschränkt nach mitverschuldetem Unfall?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.06.2012
Rechtsgebiete: UnfallBGHSachverständigenkostenVerkehrsrecht2|4408 Aufrufe

In der aktuellen NZV findet sich ein Beitrag von Ruzik mit dem  Titel: Halbe Haftung, volle Kosten? – Die Ersatzpflicht für Sachverständigenkosten bei Mithaftung des Geschädigten - Zugleich Besprechung der BGH-Urteile vom 7. 2. 2012 (VI ZR 133/11 und 249/11). Auch wenn die darin besprochene BGH-Entscheidung schon ein paar Monate zurückliegt, möchte ich sie im Blog bringen, da vielleicht der ein oder andere Leser noch nichts hiervon gehört hat. Hintergrund der Entscheidung waren widersprüchliche Entscheidungen zu der Frage, ob der Schadensersatz für die Gutachterkosten an der Quotierung teilnehmen muss oder ob der Geschädigte diese Kosten ausnahmsweise ganz ersetzt verlangen kann. Der BGH hat sich gegen einen quotenunabhängigen Ersatzanspruch entschieden:

 

[4] 2. Die Revision ist begründet.

[5] a) Sie beanstandet mit Erfolg die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04, VersR 2006, 369 Rn. 16; vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 173/06, VersR 2008, 126 Rn. 16; vom 17. November 2009 - VI ZR 58/08, VersR 2010, 270 Rn. 11 und vom 1. Dezember 2009 - VI ZR 221/08, aaO Rn. 13, jeweils mwN; BGH, Urteile vom 20. Juli 1999 - X ZR 139/96, NJW 2000, 217, 219 und vom 14. September 1999 - X ZR 89/97, NJW 2000, 280, 281 f.). Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2005 - VI ZR 228/03, VersR 2005, 954, 956) Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben (Senatsurteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10, VersR 2011, 1540 Rn. 14 mwN); das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung. Einer Überprüfung nach diesen Grundsätzen hält das Berufungsurteil nicht stand.

[6] b) Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht den Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1 als ebenso schwerwiegend bewertet hat wie denjenigen des Klägers. Eine solche Beurteilung berücksichtigt nicht in hinreichendem Maß das unterschiedliche Gewicht der beiderseitigen Verkehrsverstöße.

[7] aa) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Beklagte zu 1 bei Rot in die Kreuzung eingefahren ist, sondern hält dies nur für möglich. Im Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Beklagten zu unterstellen, dass die Lichtzeichenanlage für den Beklagten zu 1 noch nicht auf Rot umgesprungen war. Das Berufungsgericht hat allerdings festgestellt, dass der Beklagte zu 1 in die Kreuzung eingefahren ist, obwohl die Lichtzeichenanlage für ihn schon längere Zeit Gelb zeigte. Darin hat es mit Recht einen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 StVO gesehen, wonach das Wechsellichtzeichen Gelb an einer Kreuzung anordnet, auf das nächste Zeichen zu warten. Hiergegen hat der Beklagte zu 1 verstoßen, denn das Berufungsgericht nimmt an, dass er in die Kreuzung eingefahren ist, obwohl die Lichtzeichenanlage für ihn schon mehrere Sekunden lang Gelb zeigte. Im Hinblick darauf ist es davon ausgegangen, dass es ihm möglich gewesen wäre, seinen Pkw vor der Kreuzung anzuhalten, wozu er mithin auch verpflichtet gewesen wäre.

[8] bb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht diesen unfallursächlichen Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1 indessen als ebenso schwerwiegend bewertet wie das Verkehrsverhalten des Klägers. Letzterer ist an der Kreuzung nach links abgebogen, obwohl ihm erkennbar der von dem Beklagten zu 1 gelenkte Pkw entgegenkam. Damit hat der Kläger, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift muss, wer links abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Den Linksabbieger trifft mithin eine Wartepflicht. Deren Nichtbeachtung stellt nach ständiger Rechtsprechung einen besonders schwerwiegenden Verkehrsverstoß dar. Genügt ein Verkehrsteilnehmer dieser Wartepflicht nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 2005 - VI ZR 352/03, VersR 2005, 702 mwN). Der Linksabbieger muss den Vorrang des Gegenverkehrs grundsätzlich auch dann beachten, wenn dieser bei Gelb oder bei frühem Rot einfährt (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl. 2007, Stand: 10. Januar 2010, § 14 Rn. 125). Selbst eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des geradeaus Fahrenden hebt dessen Vorrecht nicht auf (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1984 - VI ZR 229/82, VersR 1984, 440; OLG Hamm, NZV 2001, 520). In Fallgestaltungen dieser Art wird allerdings je nach Gewichtung der beiderseitigen Verursachungsanteile unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Umstände regelmäßig eine Mithaftung beider Unfallbeteiligter anzunehmen sein. Eine überwiegende Haftung des geradeaus Fahrenden als auch eine Haftungsquote von 50 % ist nur ausnahmsweise in besonders gelagerten Einzelfällen gerechtfertigt (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 12. Aufl. Rn. 222 und Vorbemerkung vor Rn. 221). Eine Haftungsteilung je zur Hälfte ist in der Rechtsprechung teilweise bei einer Kollision zwischen dem wartepflichtigen Linksabbieger und einem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer auf einer mit einer Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung etwa dann angenommen worden, wenn der entgegenkommende Unfallgegner in später Gelbphase oder beginnender Rotphase an anderen, auf einem parallelen Fahrstreifen bereits haltenden Fahrzeugen vorbei in den Kreuzungsbereich eingefahren ist (vgl. OLG Düsseldorf [Urteil vom 16. Oktober 1975 - 12 U 156/74] r+s 1976, 205; KG, VerkMitt 1984, 36 f.; OLG Hamm, VersR 90, 99). Um eine solche oder eine ähnlich zu bewertende Fallgestaltung handelt es sich vorliegend jedoch nicht.

[9] cc) Das Berufungsgericht hat abgesehen von dem Gelblichtverstoß des Beklagten zu 1 keine Besonderheiten festgestellt, die vorliegend ein Abweichenvon dem allgemeinen Grundsatz rechtfertigen könnten, dass der Linksabbieger, der die ihn gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO gegenüber dem Gegenverkehr treffende Wartepflicht missachtet, regelmäßig in vollem Umfang allein oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften hat. Im Hinblick darauf erweist sich die vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile als rechtsfehlerhaft. Bei dieser Sachlage kann die angeordnete Haftungsquote von 50 % keinen Bestand haben.

[10] c) Die Revision hat auch insoweit Erfolg, als sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht dem Kläger trotz Annahme einer Mithaftungsquote von 50 % einen Anspruch auf vollumfänglichen Ersatz der Sachverständigenkosten zugebilligt hat. Der in der Rechtsprechung und im Schrifttum vereinzelt vertretenen Auffassung, der Schädiger habe auch im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten zu 100 % zu erstatten, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.

[11] aa) Nach der außer vom Berufungsgericht insbesondere vom OLG Rostock (vgl. OLG Rostock DAR 2011, 263, 264 und NJW 2011, 1973 f. mit Anm. Balke, SVR 2011, 337 f. und Anm. Nugel, jurisPR-VerkR 10/2011 Anm. 2) im Anschluss an das AG Siegburg (vgl. AG Siegburg, NJW 2010, 2289 mit Anm. Poppe, jurisPR-VerkR 12/2010 Anm. 1; Winnefeld, DAR 1996, 75) und vereinzelten Stimmen in der Literatur (vgl. Poppe, DAR 2005, 669 f.; ders., jurisPR-VerkR 12/2010 Anm. 1; Kappus, DAR 2010, 727, 729; Janetz, SVR 2011, 213 f.) vertretenen Auffassung ist der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen. Diese Kosten seien vielmehr in vollem Umfang erstattungsfähig, weil sie nur entstünden, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen müsse; sie fielen überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall allein verursacht habe, und dienten ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil von dem Schädiger ersetzt zu bekommen. Auch könne hier nicht - anders als bei den Rechtsanwaltskosten - ein Anteil entsprechend den Schadensverursachungsbeiträgen errechnet werden, weil der Sachverständige seine Leistung insoweit nicht teilen könne.

[12] bb) Diese Auffassung ist abzulehnen, denn sie findet im Gesetz keine Stütze und ist mit den Grundsätzen des Schadensersatzrechts nicht vereinbar (vgl. OLG Düsseldorf, r+s 2011, 268 f. mit Anm. Balke, SVR 2011, 335 ff. und Anm. Wenker, jurisPR-VerkR 11/2011 Anm. 3; OLG Celle, Urteil vom 24. August 2011 - 14 U 47/11, juris Rn. 26 ff. mit Anm. Wenker, jurisPR-VerkR 23/2011 Anm. 3; vgl. auch LG Aurich, SP 2011, 281; AG Landshut, SP 2010, 404; Wortmann, NJW 2011, 3482, 3483 f.).

[13] (1) Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, gehören die Kosten eines vom Geschädigten eingeholten Schadensgutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen (vgl. Senatsurteile vom 30. November 2004 VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 11; BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 VI ZR 27/73, VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt; vom 29. Januar 1985 - VI ZR 59/84, VersR 1985, 441, 442; vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03, aaO und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 11; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.). Unter beiden Gesichtspunkten sind diese Kosten grundsätzlich in vollem Umfang erstattungsfähig.

[14] (2) Ist der geschädigte Fahrzeughalter in erheblicher Weise für den Schaden mitverantwortlich, so führt dies nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG allerdings zu einer Beschränkung von Grund und Umfang des Schadensersatzanspruchs. Die Bestimmung statuiert - ebenso wie § 254 Abs. 1 BGB, § 9 StVG und § 4 HaftPflG - eine Ausnahme von dem Grundsatz der Totalreparation (Al-les-oder-Nichts-Prinzip des Schadensersatzrechts). Sie hat zur Folge, dass auch der Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Sachverständigengutachtens nur ungeschmälert fortbestehen kann, wenn sich aus "den Umständen", insbesondere aus der Feststellung, "inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist" (§ 17 Abs. 1 StVG) ein solches Ergebnis rechtfertigen lässt (OLG Düsseldorf, aaO).

[15] (3) Aus den "Umständen", insbesondere den Verursachungsbeiträgen, ergibt sich eine solche Rechtfertigung hier nicht. Auch die Kosten des Sachverständigengutachtens sind durch den Unfall verursacht, denn ohne die Unfallbeteiligung des Geschädigten wäre es dazu nicht gekommen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dient die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht allein dem Nachweis des vom Schädiger zu tragenden Schadensanteils. Sie liegt auch im eigenen Interesse des Geschädigten, weil das Gutachten ihm Gewissheit über das Ausmaß des Schadens und die von ihm zu tragenden Kosten verschafft. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten, denn bei dieser Schadensposition handelt es sich um eine Nebenforderung, deren Höhe sich erst bestimmen lässt, wenn die Hauptforderung konkretisiert ist. Das trifft auf Sachverständigenkosten nicht zu, denn diese sind, wie oben ausgeführt, dem Sachschaden zuzurechnen und damit auch Bestandteil der Hauptforderung (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 10 ff.; OLG Düsseldorf, aaO). Zudem hängt ihre Höhe nicht in gesetzlich bestimmter Weise vom Umfang des übrigen Schadens ab. Während bei den Anwaltskosten eine Berücksichtigung der Mitverantwortung des Geschädigten nicht durch eine Quotelung der Kosten, sondern durch eine Quotelung des Streitwerts erfolgt, der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren bestimmt, kennt das für den Ersatz von Sachverständigenkosten maßgebende Schadensersatzrecht eine solche Differenzierungsmöglichkeit nicht. Hier kann die Mitverantwortung des Geschädigten für die Schadensentstehung nicht anders als durch eine Quotelung dieser Kosten Berücksichtigung finden (OLG Düsseldorf, aaO). Einer solchen Quotelung steht auch die sogenannte Differenzhypothese nicht entgegen, wonach die Frage, ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, grundsätzlich durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen ist (vgl. Senatsurteile vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 Rn. 8 und vom 15. November 2011 - VI ZR 4/11, z.V.b., jeweils mwN), denn diese Grundsätze betreffen allein die Frage der Schadenshöhe, nicht die Frage der Haftungsverteilung (OLG Düsseldorf, aaO; a.A.: AG Siegburg, aaO; Poppe DAR 2005, 669). Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten mithin im Umfang der Haftungsquote zu erstatten (vgl. auch OLG Hamm DAR 2012, 20; OLG München, Urteil vom 27. Mai 2010 - 10 U 3379/09, juris Rn. 24 f.; OLG Hamm, NJW-RR 2011, 464, 465).

[16] 3. Das angefochtene Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben.

 

BGH: Urteil vom 07.02.2012 - VI ZR 133/11    BeckRS 2012, 05680

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2 Kommentare

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Hallo der Krumm,

 

die interessanteste Frage, die sich jetzt nach dieser Entscheidung des BGH stellt, ist, wie sich ein Geschädigter jetzt vernünftig verhalten soll. Denn der Geschädigte befindet sich ja so gesehenen in einem Dilemma: nur mit einem Gutachten ist er in der Lage einschätzen zu können, in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist und ob sich eine Reparatur des Fahrzeugs lohnt. Andererseits würde dieses Gutachten ihn eine nicht unerhebliche Summe kosten, die er je nach dem Umfang seiner Verursachungbeiträge zu dem Unfall nur anteilig von der gegnerischen Versicherung erstattet bekommt.

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Dem Vorkommentar stimme ich voll und ganz zu, denn ein SV kalkuliert den Aufwand zur Beseitigung des Gesamtschadens und rehcnet auch danach ab. Einen Auftrag, den Schaden anteilig zu kalkulieren und seine Kosten auch nur anteilig zu berechnen, wird kein SV annehmen. Der Geschädigte wird sich also auf den SV der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung einlassen, denn der kostet ja nichts und der Geschädigte bekommt Stundenverrechnungssätze irgendwelcher Klitschen ersetzt, keine UPE-Aufschläge, keine Verbringungskosten, keine Beilackierungskosten, die Liste lässt sich beliebig fortführen...

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